Materialien zu § 46 UVgO
KI-Kommentierung zu § 46
B. Unverzügliche Grundinformation
Jeder Bewerber und Bieter ist unverzüglich über Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder Zuschlag zu informieren. Gleiches gilt für Aufhebung oder erneute Einleitung einschließlich ihrer Gründe.
„Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern nach belastbarer Entscheidung. Interne Komfortabläufe rechtfertigen keine vermeidbare Verzögerung.
Nachweise: § 46; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
C. Information über Aufhebung und Neustart
Bei Aufhebung sind die tragenden tatsächlichen Gründe nach § 48 mitzuteilen. Wird ein neues Verfahren geplant oder eingeleitet, müssen Teilnehmer dies erfahren, um erneute Teilnahme prüfen zu können.
Allgemeine Formeln wie „aus wirtschaftlichen Gründen“ reichen nicht, wenn sie keine Einordnung des konkreten Ausgangs ermöglichen.
Nachweise: § 46; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
D. Antrag nicht berücksichtigter Bieter
Auf Verlangen erhalten nicht berücksichtigte Bieter wesentliche Ablehnungsgründe, Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters. Die Antwort muss innerhalb von 15 Tagen nach Antragseingang und möglichst früher erfolgen.
Erforderlich ist ein individueller Vergleich an den bekannt gemachten Kriterien, nicht die vollständige Offenlegung des Konkurrenzangebots.
Nachweise: § 46; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
E. Antrag nicht berücksichtigter Bewerber
Nicht berücksichtigte Bewerber erhalten die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung, etwa fehlende Eignung, Ausschlussgrund oder Rang bei wirksamer Begrenzung.
Die Information muss erkennen lassen, welches Kriterium und welche tatsächliche Bewertung entscheidend waren. Geschäftsgeheimnisse anderer Bewerber bleiben geschützt.
Nachweise: § 46; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
F. Schutzgrenzen
§ 30 Absatz 2 gilt entsprechend. Angaben können entfallen, wenn Offenlegung Gesetzesvollzug, öffentliches Interesse, berechtigte Geschäftsinteressen oder lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde.
Die Ausnahme ist punktuell anzuwenden. Schutzbedürftige Details können abstrahiert oder geschwärzt werden, ohne die gesamte Begründung zu verweigern.
Nachweise: § 46; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
G. Form und Dokumentation
Die UVgO schreibt keine besondere Form, doch beweissichere elektronische Textform ist regelmäßig sachgerecht. Zugang, Antragseingang, Frist, übermittelte Gründe und Schutzabwägung sind zu dokumentieren.
Mitteilungen müssen mit Vergabevermerk und Wertung übereinstimmen; nachträgliche neue Gründe sind problematisch.
Nachweise: § 46; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
H. Praxisschema
Praxisschema: alle Teilnehmer unmittelbar über Ergebnis informieren, Aufhebungsgrund konkret nennen, Anträge fristgenau bearbeiten, individuelle Ablehnungs- und Vorteilsgründe geben, Geheimnisse nur gezielt schützen und jede Mitteilung aus der bestehenden Dokumentation ableiten.
Eine gute Information reduziert unnötige Streitigkeiten und verbessert Nachvollziehbarkeit.
Nachweise: § 46; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
I. Amtliche Grundlage, Rechtsentwicklung und Geltung
Die Unterschwellenvergabeordnung wurde als „Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte – Ausgabe 2017“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 07.02.2017 B1; Berichtigung BAnz AT 08.02.2017 B1). Sie ersetzte für ihren Bereich den ersten Abschnitt der VOL/A und übernahm zentrale Strukturen des 2016 reformierten Oberschwellenvergaberechts. § 46 „Unterrichtung der Bewerber und Bieter“ ist vor diesem Reformziel auszulegen: flexibler Unterschwellenzugang bei fortbestehenden Bindungen an Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Inkraftsetzung
Die Bekanntmachung allein macht die UVgO nicht bundesweit zu einer unmittelbar gegenüber jedermann geltenden Rechtsverordnung. Für Bundesstellen wurde sie über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO eingeführt; maßgeblich ist das BMF-Rundschreiben vom 1. September 2017, in Kraft seit 2. September 2017.
Länder und Kommunen haben eigene Einführungserlasse, Haushaltsvorschriften oder Vergabegesetze. Deshalb ist vor jeder Anwendung festzustellen, welche Einführungsnorm, Fassung und welche abweichenden Wertgrenzen gelten.
Amtliche Erläuterungen
Das damalige Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte am 5. Januar 2017 Erläuterungen zur UVgO. Diese Materialien sind keine Norm, erklären aber Regelungsabsicht und Bezüge zur VgV.
Wo Wortlaut und Systematik eindeutig sind, können Erläuterungen keine abweichende Pflicht schaffen. Wo die UVgO bewusst parallel zum Oberschwellenrecht formuliert ist, besitzt die dortige Rechtsprechung besonderes Gewicht, sofern Rechtsnatur, Schwellenbereich und konkrete Vorschrift eine Übertragung tragen.
Zeitlicher Stand
Bei älteren Entscheidungen zu VOL/A oder früheren Fassungen ist zu prüfen, ob der zugrunde liegende Grundsatz in § 46 fortgeführt wurde. Neue landesrechtliche Wertgrenzen oder Verwaltungsvorschriften ändern nicht automatisch den Bundesanzeigertext der UVgO, können aber das im Einzelfall verbindliche Vergabeprogramm modifizieren.
Nachweise: BAnz AT 07.02.2017 B1; BAnz AT 08.02.2017 B1; § 55 BHO und VV-BHO; BMF-Rundschreiben vom 1.9.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003; BMWi, Erläuterungen zur UVgO vom 5.1.2017.
J. Normtext und vertiefte Strukturanalyse
Amtlicher Wortlaut
(1) Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür. Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und die nicht berücksichtigten Bewerber über die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung. (2) § 30 Absatz 2 gilt für Informationen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Regelungsaufbau
§ 46 enthält 2 nummerierte Absätze und 0 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Der Wortlaut arbeitet mit § 30 Absatz 2. Jede Verweisung ist mit Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Ausnahmen und gegebenenfalls dynamischer Fassung zu lesen. Ein bloßes Zitat der Bezugsnorm ersetzt die Subsumtion nicht.
Die UVgO unterscheidet gebundene Pflichten („muss“, „ist“, „hat“), Sollvorgaben, Befugnisse („kann“) und Verbote beziehungsweise Erlaubnisse („darf“). Eine Sollregel bindet im Regelfall; Abweichung erfordert atypische Umstände und dokumentierte Gründe.
Eine Kannregel eröffnet Ermessen, bleibt aber durch Normzweck, § 2 UVgO und Selbstbindung begrenzt. Unbestimmte Begriffe sind marktnah und wettbewerbsfreundlich auszulegen, ohne zwingende Schutzvorgaben abzuschwächen.
Auslegungsreihenfolge
- Verbindliche Einführung und anwendbare Fassung feststellen.
- Verfahrensstufe und Normadressat bestimmen.
- Positive Tatbestandsmerkmale einzeln prüfen.
- Ausnahme, Wertgrenze oder Verweisung vollständig zuordnen.
- Rechtsfolge und verbleibendes Ermessen bestimmen.
- Gleichbehandlung, Transparenz, Wettbewerb und Verhältnismäßigkeit kontrollieren.
- Entscheidung zeitnah im Vergabevermerk dokumentieren.
Nachweise: § 46; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
K. Rechtsnatur, Normenhierarchie und Landesrecht
Die UVgO ist im Bundesmodell eine haushaltsrechtlich eingeführte Verwaltungsvorschrift. Ihre Bindungswirkung für die Vergabestelle folgt aus dem jeweils anwendbaren Haushalts-, Landes- oder Zuwendungsrecht. Gegenüber Unternehmen entstehen Rechtspositionen nicht schematisch aus der bloßen Veröffentlichung, sondern aus Einführungsrecht, Selbstbindung des eröffneten Verfahrens, Art. 3 Abs. 1 GG, gegebenenfalls Unionsprimärrecht und dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
Normenhierarchie
Vorrang haben Gesetz, unmittelbar geltendes Unionsrecht und wirksame Rechtsverordnungen. Landesvergabegesetze können Tariftreue, Mindestentgelt, strategische Ziele, Wertgrenzen, Vorabinformation und eigene Nachprüfungswege regeln.
Interne Beschaffungsrichtlinien konkretisieren Organisation, dürfen höherrangige Anforderungen aber nicht verdrängen. Zuwendungsrecht kann die UVgO ganz oder teilweise als Nebenbestimmung einbeziehen; entscheidend ist der konkrete Bescheid und sein zeitlicher Geltungsstand.
Selbstbindung
Kündigt ein Auftraggeber die Anwendung der UVgO oder bestimmte Verfahrensregeln an, muss er diese gleichmäßig und transparent anwenden. Eine spätere Abweichung benötigt eine rechtliche Grundlage und sachliche Gründe; sie darf Teilnahme- und Zuschlagschancen nicht verzerren.
Nicht jede interne Organisationsvorschrift schützt Bieter. Schutzrichtung und konkrete Wettbewerbswirkung sind gesondert festzustellen.
Unionsrecht unterhalb der Schwelle
Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse greifen die Grundfreiheiten mit Gleichbehandlung und angemessener Transparenz. Ob ein solches Interesse besteht, folgt aus einer Gesamtschau von Auftragswert, Gegenstand, Markt, Leistungsort und tatsächlichem Auslandsinteresse. Die Schwellenunterschreitung schließt Unionsprimärrecht nicht automatisch aus; umgekehrt begründet allein die theoretische Möglichkeit eines ausländischen Angebots noch kein eindeutiges Interesse.
Nachweise: BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135; EuGH, Urt. v.
7.12.2000 – C-324/98, ECLI:EU:C:2000:669 – Telaustria; BGH, Urt. v. 9.6.2011 – X ZR 143/10, BGHZ 190, 89.
L. Rechtsprechung und Kasuistik
Die UVgO ist eine haushaltsrechtlich eingeführte Verfahrensordnung; deshalb existiert weniger unmittelbar zu einzelnen Paragraphen veröffentlichte Judikatur als im GWB-Nachprüfungsrecht. Die folgenden Entscheidungen werden nur insoweit herangezogen, wie ihr tragender Grundsatz zu Wortlaut und Funktion von § 46 passt. Entscheidungen zur VgV, VOL/A oder VOB/A werden ausdrücklich als übertragbare Parallelrechtsprechung, nicht als unmittelbar zu § 46 ergangen behandelt.
BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135
Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte ist verfassungsrechtlich zulässig; der allgemeine Justizgewährungsanspruch wird durch die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten gewahrt.
Bedeutung für § 46: Die Entscheidung bildet den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt für Gleichbehandlung und Rechtsschutz im gesamten Unterschwellenbereich. Sie überträgt das GWB-Nachprüfungsverfahren gerade nicht automatisch. Amtliche Quelle
BGH, Urt. v. 9.6.2011 – X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 – Rettungsdienstleistungen II
Vergaberechtswidriges Verhalten kann eine vorvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen. Nach der Schuldrechtsmodernisierung setzt der Anspruch nicht mehr voraus, dass der Bieter auf die Einhaltung der Regeln vertraut hat; maßgeblich ist die Pflichtverletzung im Vergabeschuldverhältnis.
Bedeutung für § 46: Die Entscheidung steuert Schadensersatz und die Schutzrichtung bekannt gegebener Verfahrensregeln auch im Unterschwellenbereich. Amtliche Quelle
BGH, Urt. v. 17.9.2019 – X ZR 124/18 – Lärmschutzwände
Ein vergaberechtlicher Schadensersatzanspruch ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Bieter den Verstoß nicht in einem Nachprüfungsverfahren verfolgt hat. Rüge und Verhalten können aber unter den Voraussetzungen des Mitverschuldens Bedeutung gewinnen.
Bedeutung für § 46: Die Entscheidung ist für Sekundärrechtsschutz und den Umgang mit erkennbaren Fehlern relevant; besondere GWB-Präklusionsregeln dürfen nicht ohne Grundlage übertragen werden.
Nachweise: die vorstehend genannten amtlichen Entscheidungen; Bundesanzeigerfassung und amtliche Erläuterungen der UVgO.
M. Rechtsprechungsübersicht und Übertragungsgrenzen
Die Entwicklungslinien lassen sich für § 46 wie folgt ordnen:
- BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135 – Die Entscheidung bildet den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt für Gleichbehandlung und Rechtsschutz im gesamten Unterschwellenbereich. Sie überträgt das GWB-Nachprüfungsverfahren gerade nicht automatisch.
- BGH, Urt. v. 9.6.2011 – X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 – Rettungsdienstleistungen II – Die Entscheidung steuert Schadensersatz und die Schutzrichtung bekannt gegebener Verfahrensregeln auch im Unterschwellenbereich.
- BGH, Urt. v. 17.9.2019 – X ZR 124/18 – Lärmschutzwände – Die Entscheidung ist für Sekundärrechtsschutz und den Umgang mit erkennbaren Fehlern relevant; besondere GWB-Präklusionsregeln dürfen nicht ohne Grundlage übertragen werden.
Die Rechtsprechung begründet keine pauschale Gleichsetzung von Unter- und Oberschwellenrecht. Übertragbar sind vor allem tragende Grundsätze zu Gleichbehandlung, Transparenz, Selbstbindung, eindeutigen Vergabeunterlagen, Angebotsvergleich und schadensrechtlicher Rücksichtnahme. Nicht ohne Weiteres übertragbar sind Zuständigkeit, Rügepräklusion, gesetzliche Unwirksamkeit und besondere Nachprüfungsfolgen des vierten Teils des GWB.
Vor einer streitentscheidenden Aussage ist landesrechtliche Rechtsprechung zum jeweils geltenden Einführungserlass und Rechtsschutzweg aktuell zu recherchieren. Der Kommentar nennt bewusst keine nur vermuteten Entscheidungen oder Aktenzeichen. Nachweise: § 46; BVerfGE 116, 135; BGHZ 190, 89.
N. Verfahren, Dokumentation und Nachweisfragen
Die Umsetzung von § 46 „Unterrichtung der Bewerber und Bieter“ ist in die fortlaufende Dokumentation nach § 6 UVgO einzubetten. Zu erfassen sind Ausgangssachverhalt, Informationsstand, geprüfte Alternativen, Entscheidungsträger, Zeitpunkt und tragende Gründe. Weil der Wortlaut gebundene oder regelhaft vorgezeichnete Entscheidungen enthält, muss die Akte erkennen lassen, welche Tatsachen als maßgeblich angesehen und welche Grenzen des § 2 UVgO beachtet wurden.
Dokumentationszeitpunkt
Der Vergabevermerk ist zeitnah und fortlaufend zu führen. Nachgeschobene Gründe können tatsächliche Erläuterungen liefern, dürfen aber eine seinerzeit fehlende Auswahl- oder Ermessensentscheidung nicht fingieren. Änderungen von Bedarf, Markt, Fristen, Unterlagen oder Wertungsmethode sind mit Anlass und Wettbewerbswirkung festzuhalten.
Darlegung und Beweis
Im Primär- oder Sekundärrechtsschutz gelten die jeweiligen Prozessregeln. Tatsachen aus der Sphäre des Auftraggebers – Markterkundung, interne Wertung, Kommunikation, Interessenkonflikte, Prüfprotokolle – müssen gleichwohl aus der Vergabeakte nachvollziehbar sein.
Unternehmen tragen die Darlegung für eigene Eignung, Angebotsinhalt und gerügten Nachteil, soweit das Verfahrensrecht nichts anderes bestimmt. Eine unvollständige Akte kann zulasten der Nachvollziehbarkeit wirken, ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung von Kausalität und Schutzrichtung.
Kommunikation und Gleichbehandlung
Wesentliche Informationen sind allen betroffenen Unternehmen gleichzeitig und über den vorgesehenen Kanal bereitzustellen. Individuelle Aufklärung darf kein verdecktes Nachverhandeln oder eine selektive Verbesserungschance eröffnen. Vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen; zugleich muss die Entscheidung so begründet sein, dass Rechtsschutz nicht leerläuft.
Nachweise: §§ 2, 3, 6 und 7 UVgO; § 46; BGH, Urt. v. 17.2.1999 – X ZR 101/97, NJW 2000, 137.
O. Fehlerkorrektur, Rechtsschutz und Schadensersatz
Unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht kein bundesweit einheitliches Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB. Rechtsschutz richtet sich nach Landesrecht, Rechtsnatur der Vergabe und begehrter Rechtsfolge.
Vor Zuschlag kommen je nach Fall einstweiliger Zivil- oder Verwaltungsrechtsschutz, besondere Vergabeprüfstellen oder landesrechtliche Nachprüfungsverfahren in Betracht. Nach Zuschlag verlagert sich der Schwerpunkt regelmäßig auf Schadensersatz, Aufsicht, Rechnungskontrolle und gegebenenfalls Zuwendungsfolgen.
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Vergabestellen. Das Bundesverfassungsgericht hat die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes ober- und unterhalb der Schwellenwerte gebilligt und den allgemeinen Justizgewährungsanspruch als ausreichend angesehen. Daraus folgt weder Rechtsschutzlosigkeit noch eine automatische Anwendbarkeit des GWB-Nachprüfungsrechts.
Vorvertraglicher Schadensersatz
Mit Anforderung oder Einreichung von Unterlagen entsteht regelmäßig ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Die Missachtung bieterschützender Vergaberegeln kann eine Rücksichtnahmepflicht verletzen. Der Vertrauensschaden umfasst nutzlos gewordene Angebots- oder Beratungskosten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Entgangener Gewinn setzt regelmäßig voraus, dass der Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf den Auftrag hätte erhalten müssen und der Auftrag anderweitig vergeben wurde. Kausalität, Mitverschulden und rechtzeitiger Hinweis auf erkennbare Fehler sind gesondert zu prüfen.
Fehlerkorrektur
Vor Zuschlag ist die mildeste wirksame Korrektur zu wählen: Klarstellung, Fristverlängerung, erneute Wertung, Wiederholung einer Stufe oder Zurückversetzung. Eine Gesamtaufhebung ist nicht allein deshalb zulässig, weil die Korrektur unbequem ist. Nach Zuschlag hängt eine Vertragsunwirksamkeit von einer besonderen Rechtsgrundlage ab; Oberschwellenfolgen dürfen nicht analog unterstellt werden.
Nachweise: BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135; BGH, Urt. v. 9.6.2011 – X ZR 143/10, BGHZ 190, 89; §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
P. Vertiefte Praxisfälle und Beratungshinweise
Praxisfall 1: Interne Wertgrenze
Ein Erlass gestattet bis zu einem bestimmten Auftragswert ein vereinfachtes Verfahren. Die Wertgrenze ersetzt weder realistische Auftragswertschätzung noch § 2 UVgO.
Zu prüfen bleiben anwendbare Fassung, Zusammenrechnungsgebot, Losbildung, dokumentierte Anbieterwahl und wirtschaftliches Ergebnis. Eine künstliche Aufteilung ist unzulässig.
Praxisfall 2: Zeitdruck
Interne Verzögerungen werden als Dringlichkeit angeführt. Dringlichkeitstatbestände sind ursachen- und zeitbezogen zu prüfen.
Selbst verursachter Zeitdruck trägt eine Ausnahme regelmäßig nicht. Auch bei zulässiger Beschleunigung sind Restwettbewerb, angemessene Information und Dokumentation soweit wie möglich zu erhalten.
Praxisfall 3: Bekannter Anbieter
Die Fachstelle möchte wegen guter Erfahrungen erneut dasselbe Unternehmen ansprechen. Positive Vertragserfahrung kann ein sachlicher Gesichtspunkt sein, rechtfertigt aber keinen dauerhaft geschlossenen Lieferantenkreis. Marktkenntnis, Wechselgebot und ernsthafte Wettbewerbschance neuer Anbieter sind einzubeziehen.
Praxisfall 4: Unklare Unterlagen
Mehrere fachkundige Unternehmen verstehen eine Anforderung unterschiedlich. Der Auftraggeber darf die Unklarheit nicht erst in der Wertung zulasten eines Bieters auflösen.
Er muss klarstellen, allen denselben Informationsstand geben und bei kalkulationsrelevanter Änderung die Frist anpassen. Zuschlagskriterien oder Mindestanforderungen dürfen nicht nachträglich ausgetauscht werden.
Beratungs- und Kontrollfragen
- Ist „Unterrichtung der Bewerber und Bieter“ in der konkreten Verfahrensstufe überhaupt einschlägig?
- Welche Einführungs- und Landesregel modifiziert § 46?
- Welche Tatsachen bestanden vor der Entscheidung und sind belegt?
- Beeinflusst der Fehler Teilnahme-, Angebots- oder Zuschlagschance?
- Kann der Fehler ohne Diskriminierung auf der betroffenen Stufe korrigiert werden?
- Welche Mitteilung ist nötig, damit Unternehmen wirksam reagieren können?
Nachweise: §§ 2 und 6 UVgO; § 46; BGHZ 190, 89.
Q. Quellen und weiterführende Nachweise
Amtliche Grundlagen
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bekanntmachung der UVgO – Ausgabe 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1; Berichtigung BAnz AT 08.02.2017 B1.
- BMWi, Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung vom 5. Januar 2017.
- BMF, Rundschreiben vom 1. September 2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003; Einführung über die VV zu § 55 BHO.
- Jeweils einschlägiges Landesvergabegesetz, Haushaltsrecht, Einführungserlass und aktuelle Wertgrenzenregelung.
Höherrangiges und paralleles Recht
- Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 und 311 Abs. 2 BGB.
- Art. 49 und 56 AEUV bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse.
- Vierter Teil GWB und VgV nur, soweit § 46 verweist oder eine strukturell gleiche Regelung eine methodisch begründete Parallelwertung erlaubt.
- Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2.
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135.
- BGH, Urt. v. 17.2.1999 – X ZR 101/97, NJW 2000, 137.
- BGH, Urt. v. 9.6.2011 – X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 – Rettungsdienstleistungen II.
- Die im Abschnitt „Rechtsprechung und Kasuistik“ problembezogen aufgeführten EuGH- und BGH-Entscheidungen.
Vor praktischer Verwendung sind Landesrecht, Wertgrenzen und Rechtsprechungsstand zu aktualisieren. Konkrete Literaturauflagen und Randnummern werden nur genannt, wenn sie sicher überprüft sind; dieser Kommentar erfindet keine Fundstelle.
A. Transparenz nach der Entscheidung
§ 46 informiert Teilnehmer über den Verfahrensausgang und ermöglicht Kontrolle eigener Chancen. Unterrichtung ist von der öffentlichen Vergabebekanntmachung nach § 30 zu unterscheiden: Sie richtet sich individuell an Bewerber und Bieter.
Die Mitteilung muss zutreffend, verständlich und so rechtzeitig sein, dass verbleibende Rechtsschutzmöglichkeiten nicht faktisch entwertet werden.
Nachweise: § 46; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.