Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Entwicklung betrifft den veröffentlichten EU-Durchführungsrechtsakt zu ökologischen Mindestanforderungen bei Net-Zero-Beschaffungen.
- Betroffene Stellen müssen vergleichbare Vorgänge anhand der neuen Kriterien prüfen.
- Die rechtliche Bewertung hängt von konkreten Tatsachen, Zuständigkeiten und Fristen ab.
- Betroffene Muster und Arbeitsabläufe sollten im Vergaberecht zeitnah aktualisiert werden.
I.Gesetzgebung
Die Europäische Union hat ökologische Mindestanforderungen für bestimmte Net-Zero-Technologien veröffentlicht. Öffentliche Auftraggeber erhalten damit zusätzliche Kriterien, um Klimawirkung, Lieferketten und Nachhaltigkeit bei der Beschaffung zu berücksichtigen.
Die Anforderungen ersetzen nicht die Grundsätze von Wettbewerb und Gleichbehandlung. Umweltkriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden, messbar und verhältnismäßig sein. Technische Spezifikationen dürfen nicht ohne sachlichen Grund auf einen einzelnen Hersteller oder eine Herkunft zugeschnitten werden.
II.Bedeutung für die Praxis
Auftraggeber sollten Umweltkriterien bereits in der Markterkundung prüfen und deren Gewichtung dokumentieren. Bieter müssen Nachweise zu Herkunft, Energieverbrauch und Lebenszyklus rechtzeitig beschaffen.
Quellen
- Ökologische Mindestanforderungen für Net-Zero-Technologien veröffentlicht https://tlvwa-apps.thueringen.de/kammer