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Vergaberecht

Umweltbundesamt aktualisiert Leitfaden für Recycling-Kunststoffe in der öffentlichen Beschaffung

Eine aktualisierte Arbeitshilfe des Umweltbundesamtes unterstützt Vergabestellen bei Anforderungen an Rezyklatanteile, Schadstoffe und Kunststoffzusätze.

Vergabestelle prüft Recycling-Kunststoffprodukte und deren Material- und Schadstoffangaben

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Umweltbundesamt veröffentlicht einen aktualisierten Beschaffungsleitfaden für Recycling-Kunststoffprodukte.
  • Der Leitfaden konkretisiert Anforderungen an Rezyklatanteile, Schadstoffe, Kunststoffarten und Zusatzstoffe.
  • Vergabestellen erhalten einen Anbieterfragebogen für dokumentierte Prüfung und Vertragskontrolle.
  • Der Leitfaden begründet keine automatische Pflicht zur Beschaffung von Produkten mit Blauem Engel.
  • Unternehmen können technische und schadstoffbezogene Angebotsangaben gezielter vorbereiten.

I.Was ist passiert?

Das Umweltbundesamt hat am 14. Juli 2026 eine aktualisierte Arbeitshilfe für die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung von Produkten aus Recycling-Kunststoffen veröffentlicht. Der Leitfaden richtet sich an öffentliche Auftraggeber und soll ihnen dabei helfen, umweltbezogene Anforderungen in Vergabeunterlagen sachgerecht abzubilden.

Im Mittelpunkt stehen Produkte, bei denen der Einsatz von Recyclingmaterialien und die Kontrolle ihrer stofflichen Eigenschaften eine praktische Rolle spielen. Als Beispiele kommen Abfallbehälter, Abfallsäcke, Komposter und weitere Kunststoffprodukte in Betracht. Die Arbeitshilfe knüpft an die Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel für Produkte aus Recycling-Kunststoffen an. Maßgeblich ist dabei die Ausgabe DE-UZ 30a von Januar 2024.

Die aktualisierte Fassung umfasst 28 Seiten. Zusätzlich stellt das Umweltbundesamt einen Anbieterfragebogen bereit. Damit können Vergabestellen die Einhaltung der beschriebenen Anforderungen anhand von Angaben und Nachweisen der Unternehmen strukturiert abfragen und dokumentieren.

Inhaltlich geht es insbesondere um einen möglichst hohen Anteil an Post-Consumer-Materialien. Daneben behandelt der Leitfaden die Kontrolle bestimmter Schadstoffe, den Ausschluss bestimmter Kunststoffarten mit nicht hinreichend kontrollierbaren Schadstoffrisiken sowie Anforderungen an Kunststoffzusätze. Die Arbeitshilfe verbindet damit ökologische Produktanforderungen mit einer praktisch nutzbaren Prüfstruktur für Vergabeverfahren.

Die Veröffentlichung stellt jedoch keine neue gesetzliche Verpflichtung dar. Sie ersetzt weder die konkrete Gestaltung der Leistungsbeschreibung noch die Prüfung, ob geforderte Nachweise, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen zum jeweiligen Auftrag passen. Ebenso folgt aus dem Leitfaden grundsätzlich keine automatische Verpflichtung, ausschließlich Produkte mit dem Umweltzeichen Blauer Engel zu beschaffen.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

1.Umweltbezogene Anforderungen müssen zum Auftrag passen

Der Leitfaden ist als Hilfestellung für öffentliche Auftraggeber einzuordnen. Seine Bedeutung liegt damit vor allem darin, dass er fachliche Anforderungen an Recycling-Kunststoffprodukte in einer für Beschaffungsstellen nutzbaren Form zusammenführt. Er liefert Orientierung für die inhaltliche Vorbereitung eines Vergabeverfahrens, übernimmt aber nicht die rechtliche Verantwortung der Vergabestelle.

Für die konkrete Ausschreibung bleibt entscheidend, welchen Gegenstand der Auftrag hat und welche Eigenschaften für diesen Gegenstand tatsächlich benötigt werden. Anforderungen an Rezyklatanteile, Schadstoffe, Kunststoffarten oder Zusatzstoffe dürfen nicht losgelöst vom Beschaffungsgegenstand verwendet werden. Sie müssen auf das konkrete Produkt und den konkreten Leistungsumfang zugeschnitten sein.

Die Nutzung des Leitfadens entbindet Vergabestellen nicht von der Pflicht, Anforderungen auftragsbezogen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei zu formulieren. Das gilt unabhängig davon, ob die Kriterien in einer Leistungsbeschreibung, bei Nachweisen, in Zuschlagskriterien oder als Vorgaben für die spätere Vertragsausführung eingesetzt werden sollen.

2.Orientierung am Umweltzeichen ist nicht gleichbedeutend mit einer Siegelpflicht

Die Bezugnahme auf die Kriterien des Blauen Engels kann öffentlichen Auftraggebern helfen, umweltbezogene Anforderungen fachlich zu strukturieren. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass ein bestimmtes Umweltzeichen als alleiniger Zugang zum Auftrag verlangt werden darf oder muss. Der praktische Wert des Leitfadens liegt vielmehr darin, die relevanten Eigenschaften eines Produkts zu bestimmen und diese in geeigneter Weise in die Vergabeunterlagen zu übertragen.

Damit ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: Einerseits können die Kriterien des Umweltzeichens als fachliche Orientierung dienen. Andererseits muss die Vergabestelle selbst festlegen, welche konkreten Anforderungen für den Auftrag gelten und wie die Unternehmen deren Einhaltung belegen sollen. Eine pauschale Übernahme sämtlicher Kriterien ohne Prüfung des Einzelfalls wird durch die Arbeitshilfe nicht vorgegeben.

Für Unternehmen ist diese Differenz ebenfalls bedeutsam. Sie müssen sich bei einer Ausschreibung nicht nur darauf einstellen, ob ein Umweltzeichen vorhanden ist. Relevant können vielmehr einzelne technische, materialbezogene und schadstoffbezogene Angaben sein, die in den Vergabeunterlagen verlangt werden. Entscheidend ist daher der konkrete Inhalt der Ausschreibung und nicht allein die allgemeine Bezugnahme auf den Blauen Engel.

3.Inhaltliche Schwerpunkte der Kriterien

Der erste Schwerpunkt betrifft den Einsatz von Post-Consumer-Materialien. Gemeint ist Material, das bereits aus der Nutzung durch Endverbraucher stammt und anschließend in den Produktionskreislauf zurückgeführt wird. Der Leitfaden stellt einen möglichst hohen Anteil solcher Materialien in den Mittelpunkt. Für Beschaffungsstellen kann dies eine Grundlage bilden, Anforderungen an die Materialzusammensetzung eines Produkts genauer zu beschreiben.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Schadstoffen, die aus der Abfallphase stammen können. Die bloße Verwendung von Recyclingmaterial wird damit nicht als allein ausreichendes Umweltkriterium behandelt. Vielmehr rückt auch die Frage in den Vordergrund, ob die stoffliche Beschaffenheit des Ausgangsmaterials kontrolliert werden kann und welche Angaben dazu verfügbar sind.

Der Leitfaden bezieht außerdem bestimmte Kunststoffarten ein, bei denen Schadstoffrisiken nicht hinreichend kontrollierbar sind. Für diese Materialien sieht die Arbeitshilfe einen Ausschluss vor. Hinzu kommen Anforderungen an Kunststoffzusätze. Die Kriterien betrachten somit nicht nur den Anteil des Recyclingmaterials, sondern auch die Zusammensetzung und die mit ihr verbundenen Risiken.

Die ökologische Bewertung beschränkt sich nach dem Leitfaden nicht auf die Rezyklatquote, sondern umfasst auch Schadstoffkontrolle, Kunststoffarten und Zusatzstoffe. Das erweitert den Blick der Vergabestelle von einer einzelnen Mengenangabe auf die für die Produktqualität relevanten Materialeigenschaften.

4.Nachweise und Prüfmechanik

Der Anbieterfragebogen soll die Abfrage der Kriterien dokumentationsgestützt organisieren. Für Vergabestellen kann dies die Angebotsprüfung übersichtlicher machen, weil die erforderlichen Angaben in einer einheitlichen Struktur abgefragt werden können. Zugleich kann die Dokumentation später für die Kontrolle der vertraglich geschuldeten Eigenschaften genutzt werden.

Der Fragebogen ersetzt allerdings keine Entscheidung darüber, welche Nachweise im jeweiligen Verfahren geeignet und erforderlich sind. Die Vergabestelle muss weiterhin sicherstellen, dass die Anforderungen eindeutig beschrieben sind und die verlangten Angaben eine belastbare Prüfung ermöglichen. Unklare oder übermäßig weitgehende Nachweisanforderungen können die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen.

Auch für die Vertragsphase ist die Unterscheidung wichtig. Wird eine bestimmte Materialzusammensetzung oder ein bestimmter Umgang mit Zusatzstoffen verbindlich vereinbart, sollte die spätere Kontrolle an den zuvor festgelegten Angaben anknüpfen. Der Anbieterfragebogen kann hierfür eine Struktur liefern; die konkrete Verantwortung für die Vertragsgestaltung und Überwachung verbleibt jedoch beim Auftraggeber.

III.Auswirkungen für die Praxis

1.Vergabestellen

Öffentliche Auftraggeber erhalten mit der aktualisierten Arbeitshilfe eine unmittelbar einsetzbare fachliche Grundlage für Beschaffungsvorgänge mit Recycling-Kunststoffprodukten. Der Nutzen liegt insbesondere darin, dass relevante Umweltaspekte nicht erst vollständig aus allgemeinen Produktbeschreibungen entwickelt werden müssen. Der Leitfaden bündelt die Themen Materialherkunft, Schadstoffkontrolle, zulässige Kunststoffarten und Zusatzstoffe.

Vor einer Übernahme in Vergabeunterlagen sollte die Vergabestelle den konkreten Beschaffungsgegenstand bestimmen. Bei Abfallbehältern können andere produktspezifische Anforderungen im Vordergrund stehen als bei Abfallsäcken oder Kompostern. Die Arbeitshilfe liefert hierfür Orientierung, aber keine fertige, für jeden Auftrag unverändert passende Klausel.

Die Kriterien müssen so formuliert werden, dass Unternehmen erkennen können, welche Produkteigenschaften gefordert sind und welche Nachweise erwartet werden. Dabei ist zwischen Mindestanforderungen, bewertbaren Umweltaspekten und Vorgaben für die spätere Leistungserbringung zu unterscheiden. Welche Einordnung im Einzelfall sachgerecht ist, wird durch den Leitfaden nicht pauschal festgelegt.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wie ein möglichst hoher Anteil an Post-Consumer-Materialien konkret beschrieben werden soll. Eine reine Zielvorstellung reicht für die Angebotsprüfung nicht aus, wenn offenbleibt, welche Materialangaben vorzulegen sind oder wie die Einhaltung kontrolliert werden soll. Umgekehrt darf die Anforderung nicht weiter reichen, als es der konkrete Auftragsgegenstand rechtfertigt.

Für eine strukturierte Vorbereitung können Vergabestellen insbesondere folgende Punkte abarbeiten:

  • Den konkreten Kunststoffgegenstand und seine umweltbezogenen Anforderungen bestimmen.
  • Rezyklatanteile sowie relevante Material- und Schadstoffangaben eindeutig festlegen.
  • Anforderungen an Kunststoffarten und Zusatzstoffe auftragsbezogen prüfen.
  • Geeignete Angaben und Nachweise im Anbieterfragebogen strukturiert abfragen.
  • Die spätere Vertragskontrolle an den vereinbarten Produktmerkmalen ausrichten.
  • Die Kriterien auf Verhältnismäßigkeit und diskriminierungsfreie Anwendung prüfen.

2.Unternehmen und Anbieter

Für Anbieter entsprechender Kunststoffprodukte schafft der Leitfaden eine bessere Orientierung, welche Informationen öffentliche Auftraggeber künftig abfragen können. Unternehmen sollten insbesondere technische Angaben zur Materialzusammensetzung, zum Anteil von Post-Consumer-Materialien und zur Kontrolle schadstoffbezogener Eigenschaften verfügbar halten.

Auch Angaben zu verwendeten Kunststoffarten und Zusatzstoffen können für die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen relevant werden. Der Leitfaden führt zwar nicht automatisch zu neuen Pflichten der Unternehmen. Werden seine Kriterien jedoch in konkrete Vergabeunterlagen übernommen, müssen Anbieter ihre Erklärungen und Nachweise an den dort festgelegten Anforderungen ausrichten.

Der Anbieterfragebogen kann dabei helfen, vorhandene Produktinformationen verfahrensbezogen zusammenzustellen. Er ersetzt aber nicht die Prüfung des jeweiligen Verfahrens. Unternehmen müssen die konkreten Anforderungen des Auftraggebers beachten und können nicht allein aus der allgemeinen Veröffentlichung ableiten, welche Nachweise in jeder Ausschreibung akzeptiert werden.

Für Anbieter wird es wichtiger, belastbare Angaben zur Herkunft und Zusammensetzung von Recyclingmaterialien frühzeitig verfügbar zu halten. Das betrifft nicht nur die Angebotsphase, sondern kann auch für die spätere Überprüfung der vertraglich zugesicherten Produkteigenschaften Bedeutung erlangen.

3.Beschaffungspolitische Bedeutung und rechtliche Grenze

Die Arbeitshilfe steht zugleich für den Versuch, öffentliche Nachfrage gezielt auf Recyclingmaterialien auszurichten. Öffentliche Beschaffung kann dadurch als Nachfragesignal für Produkte mit einem höheren Anteil an Recyclingmaterialien wirken. Diese Wirkung hängt jedoch davon ab, ob Auftraggeber die Kriterien tatsächlich in geeigneter Form verwenden und ob Unternehmen entsprechende Produkte und Nachweise anbieten können.

Aus der Veröffentlichung folgt keine automatische Beschaffungspflicht. Ebenso wenig wird aus dem Leitfaden ein eigenständiger Ausschluss- oder Zuschlagsgrund. Seine praktische Wirkung entsteht erst durch die konkrete Entscheidung der Vergabestelle, welche Anforderungen sie für einen Auftrag übernimmt und wie sie diese rechtssicher in den Vergabeunterlagen verankert.

Damit bleibt die Arbeitshilfe ein Instrument zur Vorbereitung und Strukturierung, nicht aber ein Ersatz für die vergaberechtliche Einzelfallprüfung. Ihre größte praktische Reichweite liegt in der Übersetzung fachlicher Umweltkriterien in überprüfbare Anforderungen eines konkreten Beschaffungsvorgangs.

Quellen

  1. Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung: Produkte aus Recycling-Kunststoffen https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/leitfaden-zur-umweltfreundlichen-offentlichen
  2. Neuigkeiten des Umweltbundesamtes: Beschaffungsleitfaden für Produkte aus Recycling-Kunststoffen https://www.umweltbundesamt.de/services/neuigkeiten
  3. Ausschreibungsempfehlungen des UBA https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/umweltfreundliche-beschaffung/ausschreibungsempfehlungen-des-uba

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