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Vergaberecht

VOB/A 2026 gilt seit 8. September 2026 für einschlägige EU-Bauvergaben

Die VgV und die VSVgV verweisen nun auf die VOB/A-Ausgabe 2026. Auftraggeber müssen Vergabeunterlagen, Verfahrensabläufe und Dokumentation überprüfen.

Vergabeteam prüft aktualisierte VOB/A-Regeln für ein großes Infrastrukturprojekt und die Einteilung in Bauabschnitte.

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Bundesregierung machte die VOB/A-Ausgabe 2026 für einschlägige Bauvergaben verbindlich.
  • Die VgV und VSVgV verweisen seit dem 8. September 2026 auf aktualisierte VOB/A-Abschnitte.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen Vergabeunterlagen und Wertungsabläufe an die neue Fassung anpassen.
  • Die VOB/A 2026 erleichtert Eigenerklärungen und verändert Nachforderung sowie Losbildung.
  • Laufende Vergabeverfahren dürfen Auftraggeber nicht ohne Einzelfallprüfung nachträglich umstellen.

I.Was ist passiert?

Seit dem 8. September 2026 müssen einschlägige Bauvergaben oberhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte grundsätzlich auf die aktualisierten Verweisungen zur VOB/A-Ausgabe 2026 gestützt werden. Grundlage ist eine Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Verordnung wurde am 7. September 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 250 verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. Erlassen worden war sie bereits am 2. September 2026. Für die rechtliche Einordnung ist deshalb zwischen dem Erlass, der Verkündung und dem Inkrafttreten zu unterscheiden.

Artikel 1 der Änderungsverordnung änderte § 2 Satz 2 VgV. Die Vorschrift verweist nun auf Teil A Abschnitt 2 der VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 im Bundesanzeiger. Artikel 2 passte § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV entsprechend an. Für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge ist damit Abschnitt 3 der VOB/A in dem aktualisierten Änderungsstand maßgeblich.

Die Bekanntmachung der VOB/A-Ausgabe 2026 hatte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereits am 24. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trägt die Fundstelle BAnz AT 24.08.2026 B6. Erfasst sind Abschnitt 2 für Bauvergaben im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU und Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauvergaben. Abschnitt 1 war nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.

Die zeitliche Abfolge ist rechtstechnisch entscheidend. VgV und VSVgV enthalten statische Verweisungen auf bestimmte Fassungen der VOB/A. Die Veröffentlichung der überarbeiteten Abschnitte im Bundesanzeiger allein brachte sie deshalb noch nicht in allen betroffenen Verfahren zur verbindlichen Anwendung. Erst die Anpassung der Verweisungsnormen stellte den erforderlichen Anschluss an die Ausgabe 2026 her.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

Die Änderungsverordnung schreibt nicht den gesamten Inhalt der VOB/A neu, sondern aktualisiert die gesetzlichen Verweisungen auf die bereits bekannt gemachten Abschnitte. Ihre unmittelbare Regelungsleistung liegt daher in der Anbindung der VgV und der VSVgV an den Änderungsstand vom 22. Juli 2026.

1.Gesetzliche Verweisung als Anknüpfungspunkt

§ 2 Satz 2 VgV bestimmt, welcher Abschnitt der VOB/A bei Bauaufträgen im Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen wird. Daneben bleiben die von § 2 VgV angeordneten Teile der VgV anwendbar. Für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, gilt nach § 2 Satz 3 VgV weiterhin die VgV selbst.

Für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge übernimmt § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV eine entsprechende Verweisungsfunktion. Die Sonderregelung des Abschnitts 3 ist damit auf ihren sachlich abgegrenzten Anwendungsbereich beschränkt. Sie darf nicht mit den allgemeinen Regeln für EU-Bauvergaben gleichgesetzt werden.

Die Verweisungstechnik erklärt zugleich, weshalb die Bekanntmachung und die Änderungsverordnung unterschiedliche Funktionen erfüllen. Die Bekanntmachung macht den neuen Inhalt der einschlägigen VOB/A-Abschnitte sichtbar. Die Änderung von VgV und VSVgV legt fest, dass dieser Änderungsstand im jeweiligen Regelungsbereich verbindlich heranzuziehen ist.

2.Verbindung zum Vergabebeschleunigungsgesetz

Die Neufassung knüpft materiell an das Vergabebeschleunigungsgesetz an, das am 1. Juli 2026 in Kraft getreten war. Die VOB/A-EU 2026 übernimmt unter anderem Folgeregelungen zu Bauaufträgen, Losvergabe, Eigenerklärungen und zur Prüfungsreihenfolge im offenen Verfahren.

Der Bauauftragsbegriff in § 1 EU VOB/A wurde im Anschluss an § 103 Absatz 3 GWB angepasst. Damit wird die Abgrenzung des einschlägigen Beschaffungsgegenstands innerhalb des durch den Datensatz belegten gesetzlichen Zusammenhangs neu strukturiert. Für die Praxis bedeutet das, dass die Einordnung eines Vorhabens nicht unabhängig von der aktualisierten Fassung der VOB/A betrachtet werden sollte.

Auch die Regelungen zur Losbildung in § 5a EU VOB/A stehen im Zusammenhang mit § 97a GWB. Besonders bei großen Infrastrukturvorhaben können die neuen Vorgaben für die Entscheidung bedeutsam werden, ob von einer losweisen Vergabe abgewichen werden darf. Die zeitbezogene Ausnahme vom Losgrundsatz ist jedoch eng am gesetzlichen Tatbestand auszurichten. Allgemeiner Termindruck oder ein pauschal behauptetes Koordinierungsinteresse reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.

3.Weitere Änderungen der VOB/A-Ausgabe 2026

Die VOB/A-EU 2026 sieht außerdem eine stärkere Nutzung von Eigenerklärungen nach § 6b EU VOB/A vor. Änderungen betreffen ferner die Prüfung und Nachforderung von Unterlagen sowie die Reihenfolge, in der Angebote und Eignung geprüft werden. Der Regelungsansatz kann einzelne Abläufe vereinfachen, verlagert aber zugleich Verantwortung in die Vorbereitung und Dokumentation des Vergabeverfahrens.

Zusätzliche Anpassungen betreffen die Markterkundung. Bestimmte Nachhaltigkeits- und Innovationsaspekte werden ausdrücklich einbezogen. Hinzu kommen Anforderungen an Barrierefreiheit und Energieeffizienz sowie einzelne Regelungen zu Vergabeunterlagen, Nachforderung, Aufhebung und Vorabinformationspflichten.

Aus der Neufassung folgt weder ein allgemeiner Freibrief für Gesamtvergaben noch eine pauschale Absenkung von Transparenz- und Gleichbehandlungsanforderungen. Ebenso erlaubt die aktualisierte VOB/A nicht automatisch, ein bereits eingeleitetes Verfahren nach Belieben auf den neuen Stand umzustellen. Maßgeblich bleiben die konkrete Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen, der Verfahrensstand und die dort wirksam einbezogene Rechtslage.

4.Übergang laufender Verfahren

Eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält die Änderungsverordnung nicht. Daraus folgt jedoch keine pauschale Lösung für alle Verfahren, die vor dem 8. September 2026 eingeleitet wurden. Die rechtliche Behandlung eines solchen Verfahrens hängt vielmehr von seinen konkreten Umständen ab.

Eine nachträgliche Änderung der Verfahrensregeln kann die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz der Beschaffung berühren. Das gilt insbesondere, wenn sich Anforderungen an Eignungsnachweise, Nachforderungen, Fristen, Nebenangebote oder die Angebotswertung verändern. Auftraggeber sollten deshalb nicht allein wegen des neuen Inkrafttretensdatums eine laufende Ausschreibung umstellen.

Für Nachprüfungsverfahren bleibt die rechtzeitige Prüfung erkennbarer Abweichungen von Bekanntmachung und Vergabeunterlagen zentral. Die neue Rechtslage beseitigt nicht die Bedeutung klarer und widerspruchsfreier Verfahrensvorgaben.

III.Auswirkungen für die Praxis

Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Vorlagen und internen Abläufe für neue einschlägige Bauvergaben seit dem 8. September 2026 an der VOB/A-Ausgabe 2026 ausrichten. Betroffen ist nicht nur die Bezeichnung der herangezogenen Fassung. Zu prüfen ist vielmehr, ob sämtliche einzelnen Verfahrensschritte mit den aktualisierten Vorgaben übereinstimmen.

1.Folgen für öffentliche Auftraggeber

Bereits bei der Vergabevorbereitung sollten Auftraggeber feststellen, welcher Abschnitt der VOB/A einschlägig ist und ob zusätzlich Regelungen der VgV oder der VSVgV anzuwenden sind. Bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen ist die besondere Reichweite des Abschnitts 3 zu beachten.

Die Markterkundung gewinnt an Bedeutung, weil Nachhaltigkeits- und Innovationsaspekte ausdrücklich berücksichtigt werden können. Auftraggeber sollten daher nachvollziehbar festhalten, welche Marktinformationen erhoben wurden und wie sie in die spätere Gestaltung der Vergabe eingeflossen sind. Gleiches gilt für Anforderungen an Barrierefreiheit und Energieeffizienz.

Bei der Losbildung muss die Entscheidung sachlich belastbar vorbereitet werden. Für große Infrastrukturvorhaben ist insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine zeitbezogene Ausnahme vom Losgrundsatz tatsächlich vorliegen. Ein bloßer Zeitdruck oder ein allgemeines Bedürfnis nach einheitlicher Koordination ersetzt keine tragfähige Begründung.

Die Nutzung von Eigenerklärungen kann den Einstieg in die Eignungsprüfung erleichtern. Sie entbindet den Auftraggeber aber nicht von einer nachvollziehbaren Festlegung der geforderten Nachweise und von einer konsistenten späteren Prüfung. Auch die Regeln zur Nachforderung fehlender Unterlagen müssen bereits bei der Gestaltung der Vergabeunterlagen berücksichtigt werden.

Praktisch besonders relevant sind daher folgende Prüfpunkte:

  • Fassung und Fundstelle der VOB/A in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen überprüfen.
  • Einschlägigkeit von Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 eindeutig bestimmen.
  • Losbildung und mögliche Ausnahmeentscheidung nachvollziehbar dokumentieren.
  • Zulassung oder Ausschluss von Nebenangeboten ausdrücklich bekannt geben.
  • Eignungsanforderungen und Eigenerklärungen widerspruchsfrei formulieren.
  • Prüfungsreihenfolge, Nachforderung und Wertung in den Arbeitsabläufen abbilden.
  • Markterkundung sowie Nachhaltigkeits-, Innovations-, Barrierefreiheits- und Energieeffizienzaspekte dokumentieren.
  • Aufhebung und Vorabinformationspflichten anhand der neuen Fassung prüfen.

2.Folgen für Bieter und Bewerber

Bieter und Bewerber sollten zunächst feststellen, welche VOB/A-Fassung die Vergabeunterlagen wirksam zugrunde legen. Eine bloße Bezugnahme auf die Ausgabe 2026 reicht für die praktische Prüfung nicht aus, wenn einzelne Regelungen der Bekanntmachung, den Unterlagen oder dem tatsächlichen Verfahrensablauf widersprechen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Eignungsnachweise, Nachforderungen und die Angebotswertung. Die VOB/A-Ausgabe 2026 verändert in diesen Bereichen die Prüfungs- und Verfahrensstruktur. Unternehmen müssen deshalb erkennen können, welche Unterlagen zunächst als Eigenerklärung genügen, wann Nachweise verlangt werden und nach welchen Regeln fehlende Unterlagen behandelt werden.

Auch die Zulassung von Nebenangeboten und die maßgeblichen Fristen sollten frühzeitig kontrolliert werden. Abweichungen zwischen Bekanntmachung und Vergabeunterlagen können für die Beurteilung eines Angebots erheblich sein. Erkennbare Unklarheiten oder Widersprüche sollten innerhalb des jeweiligen Vergabeverfahrens geprüft und, soweit erforderlich, rechtzeitig aufgegriffen werden.

3.Umgang mit bereits eingeleiteten Verfahren

Für laufende Verfahren ist eine schematische Umstellung besonders riskant. Auftraggeber müssen den konkreten Stand des Verfahrens, die bisherige Bekanntmachung und die bereits kommunizierten Anforderungen zusammen betrachten. Eine Änderung einzelner Regeln kann Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation und die Gleichbehandlung der Teilnehmer haben.

Bieter sollten umgekehrt nicht allein aus dem Inkrafttreten der neuen Verweisungen ableiten, dass jede ältere Vergabe automatisch fehlerhaft ist. Entscheidend ist, welche Regelung im konkreten Verfahren einbezogen wurde und ob Bekanntmachung, Vergabeunterlagen und tatsächliche Wertung miteinander übereinstimmen.

Die zentrale Praxisfolge liegt damit in einer sorgfältigen Versions- und Verfahrenskontrolle: Neue Verfahren benötigen aktualisierte Grundlagen, laufende Verfahren eine einzelfallbezogene Übergangsprüfung.

Quellen

  1. Beschleunigung mit Nebenwirkungen – VOB/A-EU und -VS 2026 (Teil I) https://vergabeblog.de/2026-09-07/beschleunigung-mit-nebenwirkungen-vob-a-eu-und-vs-2026-teil-i
  2. VOB/A 2026 veröffentlicht https://www.rehm-verlag.de/vergaberecht/aktuelle-beitraege-zum-vergaberecht/vob-a-2026-veroeffentlicht
  3. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2026/250
  4. Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – https://www.bundesanzeiger.de/pub/en/amtlicher-teil
  5. § 2 VgV – Vergabe von Bauaufträgen https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__2.html
  6. § 2 VSVgV – Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge https://www.gesetze-im-internet.de/vsvgv/__2.html

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