§ 83 KommHV-Doppik
Finanzrechnung
1In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen, die haushaltsunwirksamen Einzahlungen – u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite – und haushaltsunwirksamen Auszahlungen – u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite – sowie der Zahlungsmittelbestand (Anfangs- und Endbestand an Zahlungsmitteln) auszuweisen.2Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
1Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen.2Für die Gliederung gilt § 3 entsprechend.
1Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Finanzrechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen.2Die Ergebnisse sind mit den Planansätzen des Haushaltsjahres zu vergleichen.3Die nach § 21 übertragenen Haushaltsermächtigungen sind gesondert auszuweisen.