§ 3 BremMEntBestV
Beiräte
(1) Es wird jeweils ein Beirat gebildet für
a)
den Bereich der öffentlichen Personennahverkehrsdienste,
b)
für den Bereich des Bauwesens sowie
c)
für den Bereich der Dienstleistungen.
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration führt die Geschäfte der Beiräte.
1(2) Jeder Beirat besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern.2Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren.3Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
1(3) Der Beirat ist durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration bei Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder einzuberufen.2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.3Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration leitet die Sitzungen der Beiräte.
1(4) Die Beiräte geben der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Empfehlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags gemäß § 2 Absatz 4. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsbeschluss).2Ein Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
1(5) Jeder Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung.2Darin kann er sich für ein Verfahren entscheiden, wie er die Empfehlung nach Absatz 4 vorbereiten will.3Darüber hinaus hat er ein Einigungsverfahren für den Fall einzurichten, dass in der ersten Sitzung kein Mehrheitsbeschluss über eine Empfehlung zustande kommt.4Das Einigungsverfahren hat auch den Einsatz einer Schlichterin oder eines Schlichters vorzusehen.
(6) Gibt der Beirat auch in der zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, so trifft die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration die Entscheidung nach § 2 Absatz 4 ohne Vorbereitung durch den Beirat.