§ 4 KontrGrV
Sanktionsempfehlungen
1Die Kontrollgruppe informiert den öffentlichen Auftraggeber zeitnah über das Ergebnis der Kontrolle.2Hat die Kontrolle ergeben, dass das beauftragte Unternehmen, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen gegen Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz verstoßen hat, spricht die Kontrollgruppe zugleich eine Empfehlung zur Geltendmachung einer Sanktion nach § 20 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes aus.
1Über die Geltendmachung einer Sanktion nach § 20 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes entscheidet der öffentliche Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen.2Der öffentliche Auftraggeber teilt der Kontrollgruppe elektronisch mit, ob und gegebenenfalls welche Sanktion er geltend gemacht hat.