§ 3 KontrGrV
Mitwirkungspflichten des öffentlichen Auftraggebers
Der öffentliche Auftraggeber ist im Rahmen eines von ihm veranlassten Kontrollverfahrens der Kontrollgruppe zur Mitwirkung verpflichtet. Der öffentliche Auftraggeber stellt der Kontrollgruppe zusammen mit seiner elektronischen Anforderung die bei ihm vorhandenen oder ihm ohne Weiteres zugänglichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Kontrollanlass von Bedeutung sind. Dies können insbesondere sein:
- 1.der Teil der Vertragsunterlagen, auf den sich die Kontrolle beziehen soll; bei einer Kontrolle der Tariftreue gehören hierzu insbesondere der vom beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen veranschlagte Lohn und eine etwaige vorliegende Urkalkulation;
- 2.Angaben dazu, ob der zu prüfende öffentliche Auftrag durch das beauftragte Unternehmen selbst oder ganz oder teilweise durch Nachunternehmen oder Verleihunternehmen ausgeführt wird, sowie zum jeweils mit der Ausführung der Leistung tatsächlich befassten Unternehmens; sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Nachunternehmen oder Verleihunternehmen ohne die nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes erforderliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers tätig ist, ist außerdem anzugeben, welches Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber als ausführendes Unternehmen benannt wurde;
- 3.auftragsbezogene Dokumente wie Arbeitszeit- und Lohnzahlungsnachweise;
- 4.weitere Unterlagen und Hinweise, die den öffentlichen Auftraggeber zur Überprüfung des öffentlichen Auftrags veranlasst haben;
- 5.ein aktueller Zeitplan, aus dem sich ergibt, wann der zu prüfende öffentliche Auftrag voraussichtlich abgeschlossen sein wird.