§ 2 TVgG M-V
Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung
1Dieses Gesetz gilt für öffentliche Auftraggeber nach §§ 98 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl.2I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl.3I Nr. 272) geändert worden ist.4Hierzu gehören insbesondere auch Eigenbetriebe und kommunale Einrichtungen im Sinne des Abschnittes 6 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl.5M-V. S. 777), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl.6M-V S. 467) geändert worden ist.
Dieses Gesetz gilt für
- 1.Aufträge über Bauleistungen und die Vergabe von Baukonzessionen,
- 2.Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen sowie die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen.
1Dieses Gesetz gilt nicht für Vergaben nach Satz 1, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.2Unbeschadet des Satzes 2 gelten die Abschnitte 3 bis 5 bei Vergaben nach Satz 1 Nummer 1 erst ab einem Auftragswert von 50 000 Euro, bei Vergaben nach Satz 1 Nummer 2 erst ab einem Auftragswert von 10 000 Euro.
1Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Abschnittes 2 für alle Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.2L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl.3L 354 vom 23. Dezember 2016, S. 22) geändert worden ist, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen.4Die Regelungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Abschnittes 2 gelten auch für die Direktvergabe sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
1Dieses Gesetz gilt auch für öffentliche Aufträge über Beförderungsleistungen im Sinne von § 1 Nummer 4 Buchstabe d und g der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl.2I S. 1037) geändert worden ist.3Die Abschnitte 3 bis 5 gelten erst ab einem Auftragswert von 50 000 Euro.
Auszubildende, Praktikanten, Praktikantinnen und Teilnehmende an Bundes- und Jugendfreiwilligendiensten gelten nicht als Arbeitnehmende im Sinne dieses Gesetzes.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Anwendung der Abschnitte 3 bis 5 für neu gegründete Unternehmen in den ersten drei Jahren nach Gründung festzulegen.
1Bei Beschaffungen gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, ist eine Einigung zwischen den öffentlichen Auftraggebern über die Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 3 bis 5 anzustreben.2Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann von den Bestimmungen des Gesetzes abgewichen werden.3Die Gründe für das Fehlen der Einigung sind zu dokumentieren und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium anzuzeigen.
Die Abschnitte 3 und 5 gelten nicht, soweit Gegenstand des Auftrages Leistungen sind, die Unternehmen mit Sitz im Ausland ganz oder teilweise im Ausland erbringen.
1Die Abschnitte 3 bis 5 finden keine Anwendung, wenn in besonderen Ausnahmesituationen aufgrund von Bestimmungen in den Abschnitten 3 bis 5 keine wertbaren Angebote abgegeben werden und der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers deswegen nicht gedeckt werden kann.2Dies ist in jedem Einzelfall vom öffentlichen Auftraggeber zu begründen und zu dokumentieren und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium anzuzeigen.