§ 5 TVgG M-V
Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen, Verordnungsermächtigung
1Öffentliche Aufträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1, öffentliche Aufträge über Leistungen im öffentlichen Personenverkehr auf Schiene und Straße gemäß § 2 Absatz 3 sowie Beförderungsleistungen nach § 2 Absatz 4 werden nur an Unternehmen vergeben, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung in Textform gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichten, ihren bei der Ausführung dieser Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden die Arbeitsbedingungen der in Mecklenburg-Vorpommern einschlägig und repräsentativ erklärten, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge zu gewähren.2Änderungen der maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen, wenn sie in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bekannt gegeben worden sind.3Die Sätze 1 und 2 sind auf die Erteilung von Genehmigungen nach § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Tarifverträge repräsentativ im Sinne von Absatz 1 sind, und die Kernarbeitsbedingungen dieser Tarifverträge bekannt zu geben.2Bei der Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages ist auf die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden in Mecklenburg-Vorpommern abzustellen.3Die Auswahl ist nachvollziehbar zu begründen.
1Bei einer vereinbarten Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind als anzuwendende Arbeitsbedingungen nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.2Beträgt die vereinbarte Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren Arbeitsbedingungen des repräsentativen Tarifvertrages einzuhalten, auf den sich die Erklärung des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 1 bezieht.3Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Abschnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert.4Lässt sich vorab keine genaue Auftragsdauer bestimmen, genügt eine begründete Schätzung; die Schätzung ist zu dokumentieren.