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§ 3 NWertVO

Aufträge über Bauleistungen

(1)

Abweichend von § 3 a Abs. 3 Satz 2 des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung (VOB/A) dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Bei einem Auftragswert über 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3 b Abs. 3 VOB/A entsprechend anzuwenden. 3Fußnote 2 zu § 3 a Abs. 3 Satz 2 VOB/A bleibt unberührt.

(2)

Aufträge über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A dürfen bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)

Abweichend von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist bei Freihändigen Vergaben nach Zuschlagserteilung nur dann zu informieren, wenn der Auftragswert 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt.

(4)

Abweichend von § 14 a VOB/A dürfen öffentliche Auftraggeber Angebote in Abwesenheit der Bieter und ihrer Bevollmächtigten und ohne Verlesung nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen, wenn durch einen Eröffnungstermin eine Gefahr für die Gesundheit der Vertreterinnen oder Vertreter des Auftraggebers, der Bieter oder ihrer Bevollmächtigten einzutreten droht. In diesen Fällen stellt der öffentliche Auftraggeber die in § 14 a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 VOB/A genannten Informationen den Bietern unverzüglich zur Verfügung. Die Angebote werden von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Auftraggebers gemeinsam geöffnet. § 14 Abs. 3 VOB/A gilt entsprechend.

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