§ 4 NWertVO
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit
1Über § 3a VOB/A hinaus steht den Sektorenauftraggebern auch die Freihändige Vergabe, der ein Teilnahmewettbewerb vorzuschalten ist, nach ihrer Wahl zur Verfügung; hierfür ist § 3b Abs. 2 VOB/A entsprechend anzuwenden.2§ 3 bleibt unberührt.
1Abweichend von den §§ 3 und 3a VOB/A dürfen Bauleistungen im Wege des Direktauftrags beschafft werden, wenn der Auftrag ungeachtet des Erreichens des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB durch die §§ 137 bis 139 GWB oder eine Feststellung nach § 3 Abs. 6 der Sektorenverordnung (SektVO) vom 12. April 2016 (BGBl.2I S. 624, 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl.3I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 140 Abs. 1 GWB von der Anwendung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen ist.
Abweichend von § 4a Abs. 1 Satz 4 VOB/A darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung bis zu acht Jahre betragen, wenn jedoch ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Ausnahmefall vorliegt, auch darüber hinaus.
1Die Unternehmen werden anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und Nachweise ausgewählt, die von den §§ 6a und 16b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/A abweichen dürfen und allen interessierten Unternehmen zugänglich sind.2Die §§ 45 und 46 SektVO finden entsprechende Anwendung; bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb darf die Mindestzahl nach § 3b Abs. 2 Satz 5 VOB/A unterschritten werden.
Abweichend von § 6b Abs. 1 VOB/A ist der Nachweis der Eignung auch über ein in entsprechender Anwendung des § 48 SektVO für Unternehmen eingerichtetes und betriebenes Qualifizierungssystem möglich.