§ 39 SektVO
Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
(1)

Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, mittels

  1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,

  2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß § 36 Absatz 4 oder

  3. einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37

mit. Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)

Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden nach dem Muster gemäß Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

(3)

Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens unter Verwendung des in Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Musters mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

← § SektVO
§ SektVO →

Ihre Stellenanzeige hier?

Erreichen Sie qualifizierte Fachkräfte aus dem Vergaberecht direkt im passenden Umfeld.

  • Passgenau für Vergabepraktiker
  • Große Reichweite - 3.000 Besucher tgl.
  • Kostenlos bis 31.05.2025
Jetzt Stellenanzeige posten