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Vergaberecht

Vergabebeschleunigungsgesetz seit 1. Juli 2026 in Kraft

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge bringt Änderungen unter anderem beim Losgrundsatz, bei Direktaufträgen des Bundes und im vergaberechtlichen Rechtsschutz.

Waage, Vergabeunterlagen und modulare Bauelemente als Metapher für beschleunigte öffentliche Beschaffung

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Vergabebeschleunigungsgesetz gilt seit dem 1. Juli 2026.
  • Bundesstellen dürfen Direktaufträge bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben.
  • Beschwerden gegen abgelehnte Nachprüfungsanträge haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Der neue § 97a GWB hält am Grundsatz der Vergabe nach Teil- und Fachlosen fest, regelt aber auch Ausnahmen und Vorgaben für Gesamtvergaben. Nach § 97 Abs. 4 GWB sind mittelständische Interessen weiterhin vornehmlich zu berücksichtigen. Für den Bundesbereich erlaubt der neu gefasste § 55 Abs. 2 BHO Direktaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, sofern die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Änderungen betreffen zudem mehrere Vergabeverordnungen sowie das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren: Wird ein Nachprüfungsantrag abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde nach § 173 Abs. 1 GWB keine aufschiebende Wirkung gegenüber dieser Entscheidung.

Vergabestellen sollten ihre internen Beschaffungsrichtlinien, Verfahrensabläufe und Formulare an die seit dem 1. Juli 2026 geltenden Vorgaben anpassen. Besonderer Prüfungsbedarf besteht beim Losgrundsatz und bei Gesamtvergaben sowie bei den geänderten Verfahrens- und Rechtsschutzregeln. Bundesstellen müssen die Direktauftragsgrenze des § 55 Abs. 2 BHO korrekt anwenden; sie gilt nicht pauschal für sämtliche Auftraggeber in Bund, Ländern und Kommunen. Unternehmen sollten ihre Angebots- und Rechtsschutzprozesse auf die neuen Rahmenbedingungen ausrichten. Bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger sind vom Bundesamt für Soziale Sicherung ausdrücklich auf die Einhaltung der Neuregelungen hingewiesen worden.

Quellen

  1. Einfacher beschaffen, schneller bauen https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/oeffentliche-vergabe-2376854
  2. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137 https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/user_upload/20260605_BGBl._2026_I_Nr._137_vom_18.05.2026.pdf
  3. Unterrichtung über Neuregelungen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zum 1. Juli 2026 https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/service/rundschreiben/detail/unterrichtung-ueber-neuregelungen-mit-inkrafttreten-des-gesetzes-zur-beschleunigung-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege-zum-1-juli-2026
  4. Ja zur Vereinfachung und Digitalisierung von Vergabeverfahren https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-vergaben-beschleunigen-1111830

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