§ 21 TVergG LSA
Aussetzung des Vergabeverfahrens
Informiert die Nachprüfungsbehörde den öffentlichen Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Nachprüfungsbehörde den Zuschlag nicht erteilen.
1Die Nachprüfungsbehörde kann dem öffentlichen Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 19 Abs. 1 Satz 1 vom öffentlichen Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag mit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.2Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers zu berücksichtigen.3Die Nachprüfungsbehörde berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag zu erhalten.4Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Falle Gegenstand der Abwägung sein.
1Sind Rechte des Antragstellers nach § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Nachprüfungsbehörde auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen.2Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde.