§ 19 TVergG LSA
Information der Bieter, Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte
1Unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes.2Er gibt die Information in der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Form spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab.
Ein Nachprüfungsverfahren wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag vor der Nachprüfungsbehörde durchgeführt.
1Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der geschätzte Auftragswert bei Bauleistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 120 000 Euro, bei Dienstleistungen und Lieferungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt.2§ 1 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
- 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen schriftlich oder elektronisch gerügt hat,
- 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich oder elektronisch gerügt werden,
- 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich oder elektronisch gerügt werden, oder
- 4.mehr als zehn Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.2Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung.3Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro, soll aber den Betrag von 1 000 Euro nicht überschreiten.4Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.