§ 22 TVergG LSA
Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens
1Die Nachprüfungsbehörde trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags.2Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Entscheidungsfrist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.3Dieser Zeitraum sollte nicht länger als zwei Wochen dauern.4Er begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch.
Soweit die Nachprüfungsbehörde über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entschieden hat, gilt der Antrag als abgelehnt.
1Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.2Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.
Die Nachprüfungsbehörde kann aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, die sich auf einen Termin beschränken sollte.