TH

§ 3 ThürVgG

Mittelstandsförderung

Materialien zu § 3 ThürVgG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 3

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Aufteilung ist bereits bei der Bedarfsplanung zu prüfen. Eine Gesamtvergabe darf nicht allein mit weniger Verwaltungsaufwand begründet werden. Die vorgeschriebene Auffindbarkeit auf den bezeichneten Plattformen ergänzt die verfahrensrechtlichen Bekanntmachungspflichten.

Nachweise

Stefan Hertwig, Leistungsbilder und Lose, NZBau 2024, 723.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG

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