§ 1 ThürVgG
Sachlicher Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl.2I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte nach § 106 GWB, soweit bei Bauaufträgen ein geschätzter Auftragswert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ein geschätzter Auftragswert von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschritten wird.3Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl.4I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind ungeachtet der Auftragswertgrenzen des Absatzes 1 unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die Regelungen
- 1.der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO-) vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, AT 08.02.2017 B1) und
- 2.des Teils A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vom 22. Juni 2016 (BAnz. AT 01.07.2016 B4)
1jeweils in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.2Das für Angelegenheiten im öffentlichen Auftragswesen zuständige Ministerium kann Einzelheiten zu den Verfahren und Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege eines Direktauftrags, einer Beschränkten Ausschreibung, einer Verhandlungsvergabe oder einer Freihändigen Vergabe nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und der Unterschwellenvergabeordnung zulässig ist.3Dabei sollen die Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen ein Direktauftrag möglich ist, auf mindestens 7.000 Euro festgesetzt werden.4Weiter sollen die Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Verhandlungsvergabe oder einer freihändigen Vergabe zulässig ist, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf mindestens 50.000 Euro und für Bauleistungen auf mindestens 250.000 Euro festgesetzt werden.5Zudem soll die Grenze für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf mindestens 100.000 Euro und für Bauleistungen auf mindestens 500.000 Euro festgesetzt werden.6Die Beschaffung preisgebundener Schulbücher kann unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB durch eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.7Die Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes gehen den Bestimmungen nach Satz 1 vor.
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1.die in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 und 145 GWB genannten Sachverhalte,
- 2.die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit sowie
- 3.die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreicht; es gilt § 50 UVgO.
1Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer, des Bundes oder aus Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden.2Kommt eine Einigung nicht zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.