TH

§ 1 ThürVgG

Sachlicher Anwendungsbereich

Materialien zu § 1 ThürVgG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 1

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Das Gesetz greift grundsätzlich oberhalb von 75.000 Euro bei Bauleistungen und 30.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen. Die Bindung an die eingeführten Vergabeordnungen reicht teilweise darunter. Die gesetzlichen Sollvorgaben für eine Wertgrenzenverordnung sind nicht selbst deren jeweils geltende Freigrenzen; freiberufliche Leistungen und gemeinsame Beschaffungen unterliegen besonderen Regeln.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG

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