Materialien zu § 13 ThürVgG
KI-Kommentierung zu § 13
Auslegung
Die Vertragsstrafenregel verweist auf die dort ausdrücklich genannten Pflichten und begrenzt die Gesamtbelastung auf fünf Prozent; sie darf nicht ohne Weiteres auf jeden Entgeltverstoß ausgedehnt werden. Kündigung und Ausschluss knüpfen dagegen an die bezeichneten Verstöße gegen §§ 6, 7 und 12 Absatz 2 an. Vor einem Ausschluss bis zu drei Jahren sind Anhörung, Verhältnismäßigkeit und die Wiederzulassung nach Wegfall der Gründe zu beachten.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.
EuGH, Urteil vom 14.1.2021 – C-387/19, RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel, ECLI:EU:C:2021:13. Unaufgeforderte Selbstreinigungsnachweise bereits bei Teilnahme oder Angebot dürfen nicht ohne entsprechende gesetzliche oder in den Unterlagen festgelegte Vorlagepflicht verlangt werden.
Stand
Oktober 2026