TH

§ 13 ThürVgG

Sanktionen

Materialien zu § 13 ThürVgG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 13

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Vertragsstrafenregel verweist auf die dort ausdrücklich genannten Pflichten und begrenzt die Gesamtbelastung auf fünf Prozent; sie darf nicht ohne Weiteres auf jeden Entgeltverstoß ausgedehnt werden. Kündigung und Ausschluss knüpfen dagegen an die bezeichneten Verstöße gegen §§ 6, 7 und 12 Absatz 2 an. Vor einem Ausschluss bis zu drei Jahren sind Anhörung, Verhältnismäßigkeit und die Wiederzulassung nach Wegfall der Gründe zu beachten.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.

EuGH, Urteil vom 14.1.2021 – C-387/19, RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel, ECLI:EU:C:2021:13. Unaufgeforderte Selbstreinigungsnachweise bereits bei Teilnahme oder Angebot dürfen nicht ohne entsprechende gesetzliche oder in den Unterlagen festgelegte Vorlagepflicht verlangt werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG

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