§ 4 ThürVgG
Umweltverträgliche Beschaffung, Open-Source- Software, Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Aspekte im Vergabeverfahren
1Staatliche Auftraggeber sollen bei der Beschaffung eines Investitionsguts mit einem Stückwert von mehr als 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) neben den voraussichtlichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer, die Kosten für den Energieverbrauch sowie die Entsorgungskosten berücksichtigen.2Die kommunalen Auftraggeber und die sonstigen Auftraggeber im Sinne des § 2 können nach Satz 1 verfahren.3Die Regelungen zur Berechnung des Auftragswertes bleiben davon unberührt.
1Bei der Beschaffung von IT- und IT-gestützten Produkten gilt § 4 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (ThürEGovG) in der jeweils geltenden Fassung.2Dort, wo es technisch möglich und wirtschaftlich ist, soll der Einsatz von Open-Source-Software vorrangig erfolgen.3Darüber hinaus sollen auch die Aspekte Bedienbarkeit, Zukunftssicherheit, Interoperabilität und IT-Sicherheit berücksichtigt werden.4Unter Open-Source-Produkten sind solche Produkte zu verstehen, deren Quellcode öffentlich zugänglich ist und deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung nicht einschränkt.
Umweltbezogene und soziale Aspekte können auf allen Stufen des Vergabeverfahrens, namentlich bei der Definition des Auftragsgegenstands, dessen technischer Spezifikation, der Auswahl der Bieter, der Erteilung des Zuschlags und den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsleistung stehen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben sind.
Als Aspekte im Sinne von Absatz 3 können insbesondere in Betracht kommen:
- 1.Verwendung von Produkten, die aus recycelten Materialien hergestellt wurden,
- 2.Verwendung ressourcenschonend hergestellter Produkte und Materialien,
- 3.Verwendung von Produkten oder Materialien, die Umweltgütezeichen tragen,
- 4.umweltbezogene und soziale Verträglichkeit der verwendeten Produkte, einschließlich deren Herkunft und der Einhaltung anerkannter Produktionsstandards,
- 5.die Energieeffizienz der verwendeten Produkte,
- 6.der Anteil sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer.
1Bereits bei der Definition des Auftragsgegenstands kann der Auftraggeber ökologische und soziale Belange berücksichtigen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsleistung stehen sowie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben sind und soweit nicht haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Vorgaben des Umweltrechts oder Unionsrecht, insbesondere keine Beeinträchtigung des Marktzugangs für ausländische Bieter entgegenstehen.2Bei der technischen Spezifikation eines Auftrags können Umwelteigenschaften oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt, oder auch beide, festgelegt werden.3Hierzu können geeignete Spezifikationen verwendet werden, die in Umweltgütezeichen definiert sind.4Für die Anforderungen an Umweltgütezeichen gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und der Unterschwellenvergabeordnung.5Andere geeignete Beweismittel, insbesondere technische Unterlagen der Hersteller oder Prüfberichte anerkannter Stellen, sind ebenfalls zulässig.6Die technischen Spezifikationen dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
Der Auftraggeber kann zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, wenn diese
- 1.mit Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben,
- 2.in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden,
- 3.keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahl- oder Zuschlagskriterien darstellen und
- 4.alle Bewerber in der Lage sind, diesen Bedingungen nachzukommen, falls sie den Zuschlag erhalten.
Staatliche Auftraggeber sollen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags in geeigneten Fällen mindestens einen umweltbezogenen Aspekt vorschreiben, sofern nicht bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder der Zuschlagskriterien mindestens ein umweltbezogener Aspekt vorgegeben wurde. Als umweltbezogene Aspekte in diesem Sinne gelten umweltfreundliche und energieeffiziente Produkte, Materialien und Verfahren, wie zum Beispiel:
- 1.Geräte, Fahrzeuge, Gebäude oder Gebäudebestandteile mit hoher Energieeffizienzklasse,
- 2.Produkte, die aus recycelten Materialien hergestellt wurden,
- 3.ressourcenschonend hergestellte Produkte, Materialien oder der Einsatz ressourcenschonender Verfahren bei der Auftragsausführung,
- 4.Verfahren, die einen möglichst geringen Schadstoffausstoß (zum Beispiel niedriger CO2-Fußabdruck), möglichst geringe Geräusch-, Geruchs- oder sonstige Emissionen verursachen oder weitestgehend auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Pestiziden verzichten sowie
- 5.Produkte, Materialien oder Verfahren, die Umweltgütezeichen im Sinne von Absatz 5 Satz 4 tragen.“