Art. 21 BayWiVG
Oberschwellenvergabe bei Sicherheitsinteressen
1Beschaffungen des Freistaates Bayern zur Ertüchtigung oder Sicherung der Landes- oder Bündnisverteidigung einschließlich der infrastrukturellen Umsetzung bundesseitiger Verteidigungsplanung sowie des Zivilschutzes berühren in der Regel die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und Bayerns im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.2Das für die Beschaffung zuständige Staatsministerium stellt dies für den Einzelfall fest.3Die Entscheidung und ihre Gründe sind unter Wahrung etwaigen Geheimschutzes zu dokumentieren.