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§ 107 GWB

Allgemeine Ausnahmen

Materialien zu § 107 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 107

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 107 nimmt bestimmte Grundstücks-, Medien-, Schieds-, Finanz-, Arbeits-, Gefahrenabwehr- und politische Kampagnendienstleistungen sowie qualifizierte Sicherheitsfälle vom Teil 4 aus.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Jede Ausnahme setzt die konkret bezeichnete Vertragsart oder den besonderen Sicherheits- beziehungsweise Geheimschutzgrund voraus; bei gemischten Leistungen ist die trennbare oder prägende Ausnahme exakt abzugrenzen.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 8 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Bei erfülltem Tatbestand findet Teil 4 nicht Anwendung, andere haushalts-, unions-, beihilfe-, zivil- oder sicherheitsrechtliche Bindungen bleiben jedoch bestehen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Ausnahmen sind eng auszulegen: Mietverträge dürfen keine verdeckten Bauaufträge sein, Rechtsdienstleistungen fallen nur in die genannten Fallgruppen und Geheimhaltung muss sich nicht durch mildere Maßnahmen gewährleisten lassen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Vertragsgegenstand, Anbieterqualifikation, konkrete Ausnahmevoraussetzung, möglicher Beschaffungsanteil und alternative Schutzmaßnahmen sind vor Vertragsschluss rechtlich dokumentiert zu prüfen.

Anwendungs- und Einordnungsentscheidungen sind vor Einleitung anhand aktueller Tatsachen, Auftragswert, Vertragsunterlagen und Organisationsdaten festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Eine fehlerhafte Einordnung kann das gesamte anwendbare Vergaberegime und die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen verschieben. Unternehmen können die Verletzung bieterschützender Vorschriften nach §§ 155 ff. geltend machen, soweit § 160 eingehalten ist.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Jede Ausnahme setzt die konkret bezeichnete Vertragsart oder den besonderen Sicherheits- beziehungsweise Geheimschutzgrund voraus; bei gemischten Leistungen ist die trennbare oder prägende Ausnahme exakt abzugrenzen prüfen.\n3.

Ausnahmen sind eng auszulegen: Mietverträge dürfen keine verdeckten Bauaufträge sein, Rechtsdienstleistungen fallen nur in die genannten Fallgruppen und Geheimhaltung muss sich nicht durch mildere Maßnahmen gewährleisten lassen besonders abgrenzen.\n4. Vertragsgegenstand, Anbieterqualifikation, konkrete Ausnahmevoraussetzung, möglicher Beschaffungsanteil und alternative Schutzmaßnahmen sind vor Vertragsschluss rechtlich dokumentiert zu prüfen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 107 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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