Art. 25 BayWiVG
Bürgerbeteiligung
Der Vorhabenträger soll auch den Einwohnerinnen und Einwohnern der beteiligungsberechtigten Gemeinden ein Angebot zur Beteiligung an dem Vorhaben unterbreiten.
Hierfür können insbesondere folgende Möglichkeiten der Beteiligung vorgesehen werden:
- 1.eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,
- 2.die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften beziehungsweise Genossenschaften,
- 3.das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Anlagen oder Anlagenteile,
- 4.die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
- 5.vergünstigte lokale Stromtarife oder Sparprodukte,
- 6.die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
- 7.die Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur für Elektromobilität.