§ 27 KommHV-Doppik
Berichtspflicht
Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag entscheidet über Zahl und Umfang der unterjährigen Berichte.
Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist,
- 2.sich abzeichnet, dass sich das Planergebnis von Ergebnishaushalt oder Finanzhaushalt wesentlich verschlechtert, oder
- 3.erkennbar wird, dass sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.