§ 29 KommHV-Kameralistik
Berichtspflicht
Dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu berichten, wenn
- 1.eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder
- 2.sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
- 3.erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.