§ 65 KommHV-Kameralistik
Zeitbuch
1Im Zeitbuch sind die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander einzeln oder nach den Absätzen 2 und 3 in Summen zusammengefaßt zu buchen.2Die Buchung umfaßt mindestens
- 1.die laufende Nummer,
- 2.den Buchungstag,
- 3.einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,
- 4.den Betrag.
1Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse mindestens monatlich in das Zeitbuch übernommen werden.2Für die Vorbücher gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
1Im Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefaßt gebucht werden.2Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.