Nr. 6.5 KorruR
Disziplinar- und arbeitsrechtliche Maßnahmen
1Fälle von Korruption – auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle – sind konsequent disziplinarrechtlich und dienst- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen.2Aus Gründen der Generalprävention wird – unter Berücksichtigung von Nr. 5.3 Satz 3 – weitestgehende Beschleunigung angestrebt.3Soweit ein Beteiligter zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt, wird dies nach Möglichkeit mildernd berücksichtigt.