§ 1 BerlAVG
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für kleine und mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern und soziale, beschäftigungspolitische sowie umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu fördern.
Die Umsetzung sozialer, beschäftigungspolitischer und umweltbezogener Aspekte erfolgt auf der Grundlage von Vergabebestimmungen gemäß Abschnitt 2 sowie Ausführungsbedingungen gemäß Abschnitt 3 dieses Gesetzes.