§ 3 BerlAVG
Sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist von den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 2 innerhalb der auch insoweit geltenden Grenzen des persönlichen Anwendungsbereichs auf alle öffentlichen Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 500 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und auf alle öffentlichen Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 75 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) anzuwenden, es sei denn,
- 1.
- 2.der öffentliche Auftrag wird zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle im Sinne des § 120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vergeben,
- 3.der Auftraggeber muss die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers anerkennen, um seinen Bedarf decken zu können,
- 4.der Bedarf des Auftraggebers kann nicht gedeckt werden, wenn im Rahmen einer Markterkundung oder mangels zuschlagsfähiger Angebote festgestellt wird, dass im Hinblick auf die verpflichtende Vereinbarung der Vertragsbedingungen gemäß § 15 voraussichtlich keine wertbaren Angebote abgegeben werden. Dieses ist in jedem Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren.
1Abweichend von den in Absatz 1 sowie in den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung genannten Auftragswerten gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der tariflichen Entlohnung nach § 9 dieses Gesetzes für alle zu vergebenden öffentlichen Aufträge.2Die Wertgrenzen nach Absatz 1, Unteraufträge nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6c sowie nach den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung stehen der Anwendung der Tariftreueverpflichtung nicht entgegen; diese findet ab einem Wert des Auftrags und des Unterauftrags von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer Anwendung.
Die Erfüllung der Zwecke beziehungsweise Maßgaben dieses Gesetzes steht den Anforderungen aus § 7 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung nicht entgegen.