§ 5 BerlAVG
Berücksichtigung mittelständischer und anderer besonderer Interessen
1Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.2Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.3Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nach Maßgabe des § 97a Absatz 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden.
Die öffentlichen Auftraggeber sollen geeignete junge, kleine und mittlere Unternehmen, Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben gemäß Unterschwellenvergabeordnung beziehungsweise bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A Abschnitt 1 in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe auffordern.
Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften sind die besonderen Umstände von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.