Bundesland

§ 97a GWB

Losgrundsatz

Materialien zu § 97a GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 97a

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Wirtschaftliche oder technische Gründe müssen die Gesamtvergabe erfordern; bloße Verwaltungsbequemlichkeit genügt nicht. Zeitliche Gründe tragen nur die besonderen Infrastrukturvorhaben des Absatzes 3, einschließlich des doppelten Schwellenwerts und der bezeichneten Finanzierung oder Verkehrsinfrastruktur.

Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge setzt § 147 Abs. 2 den Losgrundsatz bis Ende 2030 aus. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an Unteraufträgen ersetzt außerhalb dieser Ausnahmen nicht die gebotene Losbildung.

Nachweise

Stefan Hertwig, Leistungsbilder und Lose, NZBau 2024, 723.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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