Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach
§ 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die
- 1.aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, BGBl. 2025 I Nr. 230) finanziert werden oder
- 2.zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4 gehören.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 97a macht seit 2026 die getrennte Vergabe von Teil- und Fachlosen zur eigenständigen Grundregel und enthält besondere zeitbezogene Ausnahmen für bestimmte große Infrastrukturvorhaben.
Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.