←§ 836 BGB Aa Schriftgröße A− A+ Zeilenbreite Normal Schmal Speichern Zurücksetzen Teilen Link Merken § 838 BGB→ § 837 BGB Haftung des Gebäudebesitzers Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit. ←§ 836 BGB Feedback geben § 838 BGB→