§ 939 BGB
Hemmung der Ersitzung
1Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird.2Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.