Bundesland

§ 67 VgV

Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen

Materialien zu § 67 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 67

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Soll-Anforderungen an Leistungsniveau und Energieeffizienzklasse lassen Abweichungen nur bei tragfähigem Sachgrund zu. Verbrauchsangaben sind grundsätzlich einzufordern; die Ausnahme bei nur geringfügigen Unterschieden ist zu begründen.

Die Wertung muss die auf plausiblen Daten beruhende Energieeffizienz angemessen abbilden. Ein besonders anspruchsvolles Leistungsminimum ersetzt nicht ohne Weiteres diese eigenständige Wertungsanforderung.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 4.12.2003 – C-448/01, EVN und Wienstrom, ECLI:EU:C:2003:651. Zuschlagskriterien benötigen überprüfbare Angaben und einen Bezug zum ausgeschriebenen Bedarf.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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