Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der EuGH erlaubt Prüfbehörden zusätzliche Eignungsnachweise bei EU-geförderten Vergaben.
- Eine verspätete Leistung kann eine finanzielle Unregelmäßigkeit begründen.
- Nicht geltend gemachte Vertragsstrafen können den EU-Haushalt mittelbar belasten.
- Finanzielle Korrekturen müssen verhältnismäßig und einzelfallbezogen begründet werden.
I.Was ist passiert?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 9. Juli 2026 im Vorabentscheidungsverfahren C-186/25, ECLI:EU:C:2026:567, über die Voraussetzungen finanzieller Korrekturen bei einem EU-geförderten Vergabeprojekt entschieden. Befasst war die Siebte Kammer des EuGH. Gegenstand war ein grenzüberschreitendes Projekt in Bulgarien, das aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument finanziert wurde.
Ausgangspunkt war eine Prüfung durch die nationale Prüfbehörde. Sie beanstandete zum einen, dass der Begünstigte keine ausreichenden Unterlagen zur Fachkunde und Erfahrung des erfolgreichen Auftragnehmers vorgelegt hatte. Zum anderen war eine vertraglich vorgesehene Vertragsstrafe wegen einer um acht Tage verspäteten Leistung nicht geltend gemacht worden.
Die Vorlage betraf damit nicht nur die klassische Frage, ob ein Vergabeverstoß vorlag. Im Mittelpunkt stand vielmehr, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrags- oder Dokumentationsmangel als finanzielle Unregelmäßigkeit zulasten des EU-Haushalts behandelt werden darf. Davon hängt ab, ob eine finanzielle Korrektur festgesetzt oder Fördermittel zurückgefordert werden können.
Der EuGH stellte klar, dass einschlägige unionsrechtliche Vorschriften nationale Anforderungen an die Nachweisführung nicht ausschließen. Eine Prüfbehörde darf daher verlangen, dass die Eignung des Zuschlagsempfängers durch Unterlagen zu Fachkunde und Erfahrung belegt wird. Das gilt nach den übergebenen Entscheidungsangaben auch dann, wenn der konkrete Auftragswert eher gering ist, nationale Förder- oder Vergabevorschriften aber entsprechende Nachweise verlangen.
Zugleich kann eine verspätete Vertragserfüllung zusammen mit dem Unterlassen einer Vertragsstrafe eine Unregelmäßigkeit darstellen. Der Verstoß allein löst jedoch nicht automatisch eine finanzielle Korrektur aus. Erforderlich ist vielmehr zumindest die Möglichkeit, dass der Fehler den EU-Haushalt belastet hat.
II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung
1.Vergabedokumentation als Bestandteil der Fördermittelkontrolle
Bei EU-finanzierten Beschaffungen beschränkt sich die Kontrolle nicht auf die Frage, ob ein Auftrag formal vergeben wurde. Die Prüfbehörde muss auch nachvollziehen können, weshalb der Zuschlagsempfänger als geeignet angesehen wurde und ob die hierzu geltenden Anforderungen eingehalten wurden. Der EuGH bestätigt in diesem Zusammenhang, dass nationale Vorgaben zur Vorlage von Nachweisen über Fachkunde und Erfahrung neben den unionsrechtlichen Anforderungen bestehen können.
Für den Auftraggeber entsteht dadurch eine eigenständige Dokumentationspflicht aus praktischer Sicht: Die Eignungsprüfung darf nicht lediglich im Ergebnis feststehen, sondern muss anhand der vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar bleiben. Fehlen Nachweise, kann dies bei einer späteren Fördermittelprüfung zum Ansatzpunkt für eine Beanstandung werden.
Die Entscheidung besagt nach dem übergebenen Tatsachensatz allerdings nicht, dass jede unvollständige Akte zwingend zu einer Kürzung führt. Sie betrifft vielmehr die Befugnis der Prüfbehörde, entsprechende Nachweise zu verlangen. Ob daraus eine finanzielle Korrektur folgt, richtet sich zusätzlich nach der möglichen Belastung des EU-Haushalts und den konkreten Umständen des Einzelfalls.
2.Vertragsdurchführung bleibt für die Förderprüfung relevant
Die Entscheidung verlagert den Blick außerdem von der Vergabephase in die Vertragsdurchführung. Eine verspätete Leistung kann für die Bewertung der ordnungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln erheblich sein, wenn sie den Projektzweck beeinträchtigt oder finanzielle Auswirkungen haben kann. Im entschiedenen Fall ging es um eine Verzögerung von acht Tagen.
Der EuGH behandelt die verspätete Leistung nicht isoliert von der vertraglichen Reaktion des Auftraggebers. War eine Vertragsstrafe vereinbart, musste geprüft werden, ob sie geltend zu machen war und welche Folgen das Unterlassen für das Projekt und den EU-Haushalt haben konnte. Die Vertragsüberwachung wird damit zu einem Teil der förderrechtlich relevanten Nachweisführung.
Daraus folgt keine Pflicht, jede Vertragsstrafe ohne weitere Prüfung durchzusetzen. Die praktische Aussage liegt vielmehr darin, dass ein Auftraggeber die Entscheidung über die Durchsetzung oder Nichtdurchsetzung dokumentiert und anhand des Vertrags sowie der konkreten Auswirkungen begründet. Eine nicht geltend gemachte Sanktion darf bei der späteren Kontrolle nicht einfach unbeachtet bleiben.
3.Finanzielle Unregelmäßigkeit und bloßer Rechtsverstoß
Die tragende Abgrenzung des Urteils liegt zwischen einem festgestellten Verstoß und einer haushaltsrechtlich relevanten Unregelmäßigkeit. Ein Vertragsmangel, eine verspätete Leistung oder eine fehlende Unterlage kann rechtswidrig oder vertragswidrig sein, ohne dass damit bereits feststeht, dass EU-Mittel tatsächlich zu Unrecht belastet wurden.
Für eine finanzielle Korrektur muss zumindest die Möglichkeit eines Einflusses auf den EU-Haushalt bestehen. Der erforderliche Zusammenhang darf daher nicht allein behauptet werden. Die Prüfbehörde muss erläutern, worin die potenzielle finanzielle Belastung liegt und weshalb gerade dieser Verstoß eine Korrektur rechtfertigt.
Das begrenzt die Reichweite der Entscheidung. Sie eröffnet keinen Automatismus, nach dem jeder formale Fehler bei einer EU-finanzierten Vergabe eine pauschale Kürzung auslöst. Eine Korrektur setzt neben dem Verstoß eine nachvollziehbar dargelegte finanzielle Relevanz voraus.
4.Anforderungen an pauschale Korrekturen
Der EuGH hält nationale Regelungen, die unterschiedliche Methoden zur Berechnung finanzieller Korrekturen vorsehen, grundsätzlich für möglich. Voraussetzung ist, dass die angewandte Methode verhältnismäßig bleibt. Auch eine pauschale Korrektur darf deshalb nicht schematisch festgesetzt werden.
Die Höhe muss anhand der konkreten Umstände bestimmt werden. Zu berücksichtigen sind nach den übergebenen Angaben insbesondere die Art und Schwere des Verstoßes sowie seine finanziellen Auswirkungen. Eine Prüf- oder Rückforderungsentscheidung muss den konkreten Mangel, den möglichen Schaden für EU-Mittel und die Berechnung der Korrektur offenlegen.
Damit steigen die Begründungsanforderungen an die Verwaltung. Eine bloße Bezugnahme auf einen formalen Vergabefehler reicht nicht aus. Ebenso genügt es nicht, eine pauschale Korrektur nur mit einer abstrakten Gefährdung des EU-Haushalts zu rechtfertigen. Die Entscheidung muss erkennen lassen, weshalb der konkrete Sachverhalt eine bestimmte finanzielle Folge trägt.
III.Auswirkungen für die Praxis
1.Auftraggeber und Projektträger
Auftraggeber, die EU-finanzierte Beschaffungen durchführen, sollten die Eignungsprüfung und die Vertragsüberwachung als zusammenhängende Kontrollbereiche behandeln. Die Unterlagen des Zuschlagsempfängers dürfen nicht deshalb verkürzt dokumentiert werden, weil der Auftragswert niedrig ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob nationale Förder- oder Vergabevorschriften entsprechende Nachweise verlangen.
In der Vergabeakte sollte nachvollziehbar sein, welche Unterlagen zur Fachkunde und Erfahrung vorlagen und wie sie bewertet wurden. Fehlen Dokumente, kann die spätere Erklärung, der Auftragnehmer sei tatsächlich geeignet gewesen, die Prüfungsanforderungen möglicherweise nicht erfüllen. Der praktische Schwerpunkt liegt daher nicht nur auf der Auswahlentscheidung, sondern auch auf ihrer nachträglichen Rekonstruierbarkeit.
Bei der Vertragsdurchführung müssen Verzögerungen anhand des Vertrags bewertet werden. Entscheidend ist, ob eine Frist verbindlich war, welche Sanktion vereinbart wurde und ob die Verspätung den Projektzweck oder die Finanzierung beeinflussen konnte. Die Entscheidung verlangt keine pauschale Sanktionierung jedes Verzugssachverhalts, wohl aber eine belastbare Prüfung.
Für die interne Dokumentation sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Eignungsnachweise zu Fachkunde und Erfahrung vollständig zur Vergabeakte nehmen.
- Vertragliche Leistungsfristen und vereinbarte Vertragsstrafen gesondert überwachen.
- Verzögerungen einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Projektzweck dokumentieren.
- Die Durchsetzung oder Nichtdurchsetzung einer Vertragsstrafe nachvollziehbar begründen.
- Mögliche finanzielle Folgen für die EU-Förderung frühzeitig bewerten.
2.Fördermittelempfänger
Fördermittelempfänger müssen damit rechnen, dass die Förderprüfung auch die ordnungsgemäße Auswahl des Auftragnehmers und die spätere Durchsetzung vertraglicher Rechte einbezieht. Eine Bewilligung oder Auszahlung schützt nicht davor, dass fehlende Nachweise oder eine unzureichende Vertragskontrolle nachträglich beanstandet werden.
Besonders relevant ist die Verbindung zwischen der Beschaffung und dem Förderzweck. Eine Verzögerung kann unterschiedlich zu bewerten sein, je nachdem, ob sie den Projektablauf praktisch berührt oder ohne erkennbare Auswirkungen bleibt. Der Empfänger sollte daher nicht nur den Verzug als solchen festhalten, sondern auch seine tatsächlichen und möglichen Folgen für das geförderte Vorhaben.
Wird eine Vertragsstrafe nicht geltend gemacht, sollte die Entscheidung auf einer dokumentierten Prüfung beruhen. Daraus muss hervorgehen, weshalb die Sanktion nicht verfolgt wurde und ob daraus ein finanzieller Nachteil für das Projekt oder den EU-Haushalt entstehen konnte. Eine fehlende Dokumentation kann die spätere Prüfung erschweren, selbst wenn der Empfänger sachliche Gründe für sein Vorgehen hatte.
3.Prüf- und Rückforderungsbehörden
Für Prüfbehörden macht die Entscheidung deutlich, dass die Feststellung eines Fehlers und die Bemessung der finanziellen Folge getrennt zu begründen sind. Zunächst ist der konkrete Verstoß zu bestimmen. Anschließend muss die Behörde darlegen, weshalb zumindest eine mögliche Belastung des EU-Haushalts besteht und welche Korrekturmethode angemessen ist.
Pauschale Korrekturen bleiben möglich, verlieren aber ihren pauschalen Charakter nicht dadurch, dass sie ohne Einzelfallprüfung angewandt werden. Die Behörde muss die Art, Schwere und möglichen finanziellen Auswirkungen des Verstoßes in die Bemessung einbeziehen. Verhältnismäßigkeit ist damit nicht nur ein Ergebnismaßstab, sondern auch eine Anforderung an die Begründung.
Für Betroffene eröffnet die Entscheidung zugleich einen Ansatzpunkt für die Prüfung von Korrektur- und Rückforderungsbescheiden. Zu fragen ist, ob der Bescheid den konkreten Verstoß benennt, den möglichen Einfluss auf EU-Mittel erklärt und die Höhe der Korrektur schlüssig herleitet. Fehlt einer dieser Bausteine, ist die behördliche Entscheidung jedenfalls unter dem vom EuGH hervorgehobenen Begründungs- und Verhältnismäßigkeitsmaßstab kritisch zu prüfen.
Die Entscheidung C-186/25 verschärft damit die Anforderungen an die laufende Verwaltung EU-finanzierter Vergaben, ohne jede formale Abweichung mit einer automatischen Kürzung gleichzusetzen. Auftraggeber und Fördermittelempfänger müssen ihre Auswahl- und Überwachungsentscheidungen belastbar dokumentieren; Behörden müssen finanzielle Korrekturen konkret, nachvollziehbar und individuell bemessen.
Quellen
- Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2026 – C-186/25 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT?uri=CELEX%3A62025CJ0186
- Judgment of the Court (Seventh Chamber) in Case C-186/25 https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf