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Art. 72 RL 2014/24/EU

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Materialien zu Artikel 72 RL 2014/24/EU

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/24/EU
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 72

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Klare Optionen, erforderliche Zusatzleistungen, unvorhersehbare Umstände und unwesentliche Änderungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die Bagatellgrenzen betragen zehn Prozent bei Liefer- und Dienstleistungen und 15 Prozent bei Bauleistungen, jeweils zusätzlich unterhalb der EU-Schwelle. Nach vollständiger Leistung, endgültiger Abnahme und Schlussrechnung liegt trotz offener Zahlung keine Änderung während der Vertragslaufzeit mehr vor.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 4.6.2026 – C-820/24, Strominator Elektro, NZBau 2026, 542, ECLI:EU:C:2026:452. Nach vollständiger Leistung, endgültiger Abnahme und Schlussrechnung liegt keine Änderung während der Vertragslaufzeit mehr vor; eine ausstehende Zahlung verlängert diese nicht.

EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.

EuGH, Urteil vom 7.9.2016 – C-549/14, Finn Frogne, NZBau 2016, 649. Auch ein Vergleich über Leistungsstörungen kann eine wesentliche Vertragsänderung darstellen; sein Streitbeilegungszweck ersetzt kein neues Vergabeverfahren.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2014/24/EU

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