Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Entwicklung betrifft die seit Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge.
- Betroffene Stellen müssen vergleichbare Vorgänge anhand der neuen Kriterien prüfen.
- Die rechtliche Bewertung hängt von konkreten Tatsachen, Zuständigkeiten und Fristen ab.
- Betroffene Muster und Arbeitsabläufe sollten im Vergaberecht zeitnah aktualisiert werden.
I.Einordnung
Die seit Jahresbeginn geltenden EU-Schwellenwerte verändern, wann ein Vergabeverfahren europaweit bekannt gemacht werden muss. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer einschließlich zulässiger Optionen und Verlängerungen. Die Schwelle richtet sich nach der Auftragsart und dem Auftraggeber.
Die neuen Werte wirken nicht rückwirkend auf Verfahren, deren Auftragswert und Bekanntmachung bereits feststehen. Bei Rahmenvereinbarungen und wiederkehrenden Leistungen muss der Gesamtwert über die vorgesehene Laufzeit geschätzt werden. Eine künstliche Aufteilung zur Unterschreitung der Schwelle bleibt unzulässig.
II.Bedeutung für die Praxis
Auftraggeber sollten die Wertberechnung vor der Verfahrenswahl aktualisieren und in der Vergabeakte begründen. Bieter müssen prüfen, ob aus dem Wert und der Bekanntmachung die richtigen europäischen Rechtsschutz- und Informationspflichten folgen.
Quellen
- Neue EU-Schwellenwerte prägen Vergabeverfahren seit Jahresbeginn https://www.bescha.bund.de/DE/UeberUns/Rechtsgrundlagen/Rechtsgrundlagen_inhalt.html