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§ 106 GWB

Schwellenwerte

Materialien zu § 106 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 106

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 106 knüpft die Anwendung des vierten GWB-Teils an den geschätzten Nettoauftragswert und die jeweils unionsrechtlich festgesetzten, turnusmäßig bekannt gemachten Schwellenwerte.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer muss den für Auftraggeber- und Auftragsart geltenden Schwellenwert erreichen oder überschreiten; Wettbewerbe werden ebenfalls erfasst.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 4 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Oberhalb der Schwelle gelten GWB-Vergaberecht und Nachprüfungsverfahren, unterhalb grundsätzlich Haushalts-, Landes- und Unterschwellenrecht, soweit keine andere Einbeziehung erfolgt.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 114 Absatz 2. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Schwellenwerte ändern sich regelmäßig und dürfen nicht aus veralteten Unterlagen übernommen werden; die Wertschätzung muss Optionen, Lose, Laufzeit und zusammengehörigen Bedarf einbeziehen und künstliche Aufteilung vermeiden.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Zum Einleitungszeitpunkt sind aktueller EU-Schwellenwert, Kategorie, Netto-Gesamtwert, Berechnungsmethode und Unsicherheitszuschläge in einem überprüfbaren Schätzvermerk festzuhalten.

Anwendungs- und Einordnungsentscheidungen sind vor Einleitung anhand aktueller Tatsachen, Auftragswert, Vertragsunterlagen und Organisationsdaten festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Eine fehlerhafte Einordnung kann das gesamte anwendbare Vergaberegime und die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen verschieben. Unternehmen können die Verletzung bieterschützender Vorschriften nach §§ 155 ff. geltend machen, soweit § 160 eingehalten ist.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer muss den für Auftraggeber- und Auftragsart geltenden Schwellenwert erreichen oder überschreiten; Wettbewerbe werden ebenfalls erfasst prüfen.\n3.

Schwellenwerte ändern sich regelmäßig und dürfen nicht aus veralteten Unterlagen übernommen werden; die Wertschätzung muss Optionen, Lose, Laufzeit und zusammengehörigen Bedarf einbeziehen und künstliche Aufteilung vermeiden besonders abgrenzen.\n4. Zum Einleitungszeitpunkt sind aktueller EU-Schwellenwert, Kategorie, Netto-Gesamtwert, Berechnungsmethode und Unsicherheitszuschläge in einem überprüfbaren Schätzvermerk festzuhalten umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 106 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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