Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Hessen erlaubt Direktaufträge bis 100.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen sowie bis 750.000 Euro für Bauleistungen.
- Hessische Auftraggeber müssen auch Direktaufträge wirtschaftlich begründen und nachvollziehbar dokumentieren.
- Tariftreue- und Mindestlohnpflichten greifen bei Aufträgen über 20.000 Euro.
- Bauunternehmen können bis 24. Dezember 2026 übergangsweise Verpflichtungserklärungen statt Präqualifikationsnachweisen verwenden.
- Hessen führt unterhalb der EU-Schwellenwerte ein Bestbieterprinzip und begrenzt Nachunternehmerketten.
I.Was ist passiert?
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum hat am 1. Juli 2026 eine amtliche Umsetzungshilfe zu den Änderungen des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes veröffentlicht. Die gesetzlichen Anpassungen gelten seit Ende Juni 2026; das Änderungsgesetz wurde am 17. Juni 2026 geändert. Der Leitfaden richtet sich vor allem an die Stellen, die im Land Hessen öffentliche Beschaffungen vorbereiten und durchführen.
Im Mittelpunkt stehen deutlich angehobene Wertgrenzen für Beschaffungen ohne förmliches Vergabeverfahren. Liefer- und Dienstleistungsaufträge können danach bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro netto direkt vergeben werden. Für Bauaufträge liegt die entsprechende Grenze bei 750.000 Euro netto. Die Neuregelung betrifft damit insbesondere kommunale Beschaffungen, bei denen kleinere und mittlere Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsbedarfe bislang stärker durch formalisierte Verfahrensschritte geprägt waren.
Die höheren Grenzen bedeuten allerdings keinen rechtsfreien Beschaffungsraum. Auch bei einem Direktauftrag bleiben die haushaltsrechtlichen Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bestehen. Hinzu kommen die Mindestanforderungen, die sich aus dem Vergabeerlass ergeben. Die zentrale praktische Aussage lautet daher: Weniger Verfahrensformalismus ersetzt nicht die Pflicht zu einer belastbaren Beschaffungsentscheidung.
Für die Einordnung ist außerdem der jeweilige Auftragswert maßgeblich. Wird eine Leistung in Fachlose aufgeteilt, soll grundsätzlich der Wert des einzelnen Fachloses entscheidend sein. Diese Betrachtung eröffnet Gestaltungsspielräume, verlangt aber eine nachvollziehbare losweise Bedarfsermittlung. Die Losbildung darf deshalb nicht lediglich als nachträgliche Begründung für eine vereinfachte Beauftragung erscheinen.
Parallel zu den neuen Wertgrenzen müssen Auftraggeber tariftreue- und mindestlohnbezogene Anforderungen beachten. Ab einem Auftragswert von mehr als 20.000 Euro sind die entsprechenden Pflichten zu berücksichtigen. Bei Bauleistungen ist grundsätzlich eine Präqualifikationsnummer Tarif vorzulegen. Bis zum 24. Dezember 2026 besteht dafür eine Übergangsmöglichkeit: Noch kann eine Verpflichtungserklärung verwendet werden.
II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung
1.Erweiterte Direktauftragsmöglichkeiten
Das novellierte Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz verschiebt den Schwerpunkt der unterschwelligen Beschaffung. Die Auswahl eines bestimmten förmlichen Verfahrens tritt bei Aufträgen unterhalb der einschlägigen Wertgrenzen stärker hinter die vorgelagerte Frage zurück, ob der Bedarf wirtschaftlich, sparsam und vergaberechtlich nachvollziehbar unmittelbar gedeckt werden kann.
Bei Liefer- und Dienstleistungen endet die neue Direktauftragsmöglichkeit bei einem geschätzten Wert von 100.000 Euro netto. Für Bauleistungen gilt die Grenze von 750.000 Euro netto. Entscheidend ist jeweils die Schätzung vor der Beauftragung. Daraus folgt für die Praxis, dass der Auftraggeber die voraussichtliche Gesamtleistung und ihren Wert bereits in der Vorbereitungsphase festhalten muss.
Die Regelung erlaubt eine direkte Beauftragung, nimmt dem Auftraggeber aber nicht die Pflicht zur sachgerechten Auswahl des Vertragspartners. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben eigenständige Prüfungsmaßstäbe. Der Vergabeerlass konkretisiert die Anforderungen an Direktaufträge und stellt damit den verbindlichen organisatorischen Rahmen für die Umsetzung dar.
2.Losbildung und Abgrenzung zu förmlichen Verfahren
Bei einer losweisen Vergabe kommt grundsätzlich der Wert des jeweiligen Fachloses zum Tragen. Das kann bei größeren Beschaffungen dazu führen, dass einzelne Lose innerhalb der Direktauftragsgrenze liegen. Die Ausnahme oder Begrenzung des förmlichen Verfahrens hängt damit nicht allein vom Gesamtprojekt, sondern auch von der rechtlich und tatsächlich tragfähigen Aufteilung des Auftrags ab.
Für Auftraggeber entsteht dadurch ein erhöhter Begründungsbedarf. Sie müssen die Aufteilung des Bedarfs, die Zuordnung der Leistungen und die jeweilige Wertschätzung verständlich festhalten. Eine künstliche Zersplitterung, die allein der Umgehung höherer Anforderungen dient, wird durch die neue Wertgrenze nicht legitimiert. Der übermittelte Leitfaden hebt insbesondere die Abgrenzung zwischen Direktauftrag und dem Verfahren nach § 12 HVTG als beratungsbedürftig hervor.
Die höheren Wertgrenzen sind außerdem von anderen Regelungsebenen zu unterscheiden. In der unterschwelligen Praxis müssen Auftraggeber weiterhin die Vorgaben des HVTG, des Vergabeerlasses, der UVgO und der VOB/A in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich zusammenführen. Der Leitfaden weist zudem auf die parallele Bedeutung des Wettbewerbsregisterrechts und der Vergabestatistik hin.
3.Tariftreue, Mindestlohn und Übergangsnachweise
Die Schwelle von mehr als 20.000 Euro bildet einen eigenständigen Kontrollpunkt. Sie ist nicht mit den Grenzen für den Direktauftrag gleichzusetzen. Ein Auftrag kann daher ohne förmliches Vergabeverfahren direkt vergeben werden und zugleich tariftreue- und mindestlohnbezogene Anforderungen auslösen.
Diese parallelen Prüfungen müssen organisatorisch getrennt betrachtet werden. Die vereinfachte Wahl der Beschaffungsform beantwortet nicht die Frage, ob der Auftragnehmer die geforderten arbeitsbezogenen Verpflichtungen erfüllt oder nachweist. Gerade bei Bauleistungen ist die Nachweisführung deshalb in den Beschaffungsablauf einzubauen.
Grundsätzlich soll für Bauleistungen die Präqualifikationsnummer Tarif vorgelegt werden. Bis zum 24. Dezember 2026 kann der Nachweis übergangsweise noch durch eine Verpflichtungserklärung erfolgen. Die Übergangsregelung erleichtert die Umstellung, beseitigt aber nicht die Pflicht, den jeweils verwendeten Nachweis ordnungsgemäß zu erfassen und dem konkreten Auftrag zuzuordnen.
4.Weitere Neuerungen der Reform
Die Gesetzesänderung beschränkt sich nicht auf die Direktauftragsgrenzen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte wird die freie Wahl der Vergabeart erweitert. Zusätzlich wird ein Bestbieterprinzip eingeführt. Damit gewinnt die wertende Auswahlentscheidung an Bedeutung: Nicht allein ein schematischer Preisvergleich, sondern die nach den festgelegten Kriterien bestimmte beste Leistung soll die Zuschlagsentscheidung tragen.
Die Reform ordnet außerdem eine Präqualifikation Tarif an und begrenzt Nachunternehmerketten. Diese Vorgaben betreffen nicht nur das Verhältnis zwischen öffentlichem Auftraggeber und Hauptauftragnehmer. Sie wirken in die Vertrags- und Nachweisorganisation der Leistungserbringung hinein, weil die Beteiligung weiterer Unternehmen und die Einhaltung der Anforderungen über die Liefer- oder Leistungskette hinweg kontrollierbar bleiben müssen.
Schließlich ersetzt Hessen das bisherige Informationsverzeichnis im maßgeblichen Anwendungsbereich durch die verpflichtende Nutzung des Wettbewerbsregisters. Der Vergabeerlass konkretisiert dabei unter anderem die Abfrage des Registers sowie Übergangsfragen für Beschaffungen, die vor dem 25. Juni 2026 eingeleitet wurden. Für die Praxis kommt es daher nicht nur auf das Datum des Zuschlags, sondern auch auf den Beginn des jeweiligen Beschaffungsvorgangs an.
III.Auswirkungen für die Praxis
Hessische Auftraggeber müssen ihre internen Abläufe von der Verfahrenswahl auf eine wert- und risikobasierte Prüfung umstellen. Die neue Flexibilität kann Beschaffungen beschleunigen, erhöht aber zugleich die Bedeutung der vorgelagerten Entscheidung und ihrer Dokumentation.
1.Kommunen und sonstige Auftraggeber
Kommunale Auftraggeber können innerhalb der neuen Grenzen schneller auf konkrete Bedarfe reagieren. Das gilt besonders für kleinere Bauvorhaben sowie Liefer- und Dienstleistungen mit einem Nettowert bis 100.000 Euro. Bei Bauleistungen reicht die Direktauftragsmöglichkeit bis 750.000 Euro netto. Die Vereinfachung ist jedoch nur dann belastbar, wenn der Auftraggeber den Bedarf, die Wertschätzung und die Auswahl des Unternehmens nachvollziehbar festhält.
In der Praxis sollte die Dokumentation deshalb nicht erst nach der Beauftragung erstellt werden. Erforderlich ist eine Verbindung zwischen Leistungsbeschreibung, geschätztem Wert, gegebenenfalls Fachlosbildung, Markt- oder Preisprüfung und Auswahlentscheidung. Auch bei einem Direktauftrag muss erkennbar bleiben, weshalb die konkrete Beschaffung wirtschaftlich und sparsam war.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die 20.000-Euro-Schwelle. Sie liegt deutlich unter den neuen Direktauftragsgrenzen. Ein vereinfachtes Verfahren darf daher nicht dazu führen, dass Tariftreue- und Mindestlohnpflichten übersehen werden. Für Bauleistungen ist außerdem festzulegen, wie Präqualifikationsnummern Tarif oder übergangsweise Verpflichtungserklärungen geprüft, gespeichert und der Vergabeakte zugeordnet werden.
Die Auftraggeber müssen ferner ihre Checklisten und Zuständigkeitsregelungen anpassen. Dazu gehören die Prüfung der zutreffenden Vergabeart, die Behandlung von Fachlosen, die Berücksichtigung des Bestbieterprinzips, der Umgang mit Nachunternehmerketten und – im maßgeblichen Bereich – die Wettbewerbsregisterabfrage. Die Vergabestatistik bleibt ebenfalls Bestandteil der organisatorischen Umsetzung.
2.Unternehmen und Bauauftragnehmer
Für Unternehmen erweitert sich der Zugang zu hessischen Aufträgen, weil öffentliche Stellen innerhalb der neuen Grenzen unmittelbar beauftragen können. Gleichzeitig steigt die praktische Bedeutung aktueller Nachweise. Bauunternehmen, die Aufträge oberhalb von 20.000 Euro anstreben, sollten insbesondere die Präqualifikations- oder Übergangsdokumentation für Tariftreue und Mindestlohn kurzfristig verfügbar halten.
Bis zum 24. Dezember 2026 kann die Verpflichtungserklärung den grundsätzlich vorgesehenen Präqualifikationsnachweis ersetzen. Unternehmen müssen deshalb unterscheiden, welche Nachweisform im jeweiligen Zeitraum und für den konkreten Auftrag verwendet werden darf. Zusätzlich können Anforderungen an Nachunternehmer und weitere Glieder der Leistungskette die eigene Vertragsgestaltung und Kontrolle beeinflussen.
Das Bestbieterprinzip verändert die Bedeutung der Angebotsbearbeitung. Unternehmen sollten ihre Leistungsqualität und die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien nachvollziehbar darstellen, soweit das konkrete Beschaffungsverfahren dies vorsieht. Der niedrigste Preis allein bildet nach der übermittelten Einordnung nicht mehr den einzigen praktischen Bezugspunkt der Auswahl.
3.Konkrete Handlungspunkte
Auftraggeber sollten:
- die neuen Netto-Wertgrenzen getrennt nach Liefer-, Dienst- und Bauleistungen in ihre Prüfschemata übernehmen;
- die Wertschätzung und eine etwaige Fachlosbildung vor der Beauftragung dokumentieren;
- bei Aufträgen über 20.000 Euro Tariftreue- und Mindestlohnpflichten gesondert prüfen;
- bei Bauleistungen die Präqualifikationsnummer Tarif oder bis 24. Dezember 2026 die Übergangserklärung erfassen;
- Anforderungen aus HVTG, Vergabeerlass, UVgO und VOB/A auf den konkreten Auftrag abstimmen;
- Nachunternehmerketten, Bestbieterentscheidung und Wettbewerbsregisterabfrage organisatorisch abbilden;
- die für die Vergabestatistik erforderlichen Angaben in den Beschaffungsprozess integrieren.
Unternehmen sollten:
- ihre Tarif- und Mindestlohnnachweise für hessische öffentliche Aufträge aktualisieren;
- die bis 24. Dezember 2026 mögliche Übergangslösung in der internen Dokumentation berücksichtigen;
- Nachunternehmerketten und deren Nachweise vertraglich kontrollierbar gestalten;
- neben dem Preis auch leistungsbezogene Vorteile für Bestbieterentscheidungen belastbar darstellen.
Die amtliche Umsetzungshilfe macht damit deutlich, dass die Reform nicht nur höhere Freigrenzen bringt. Sie verlangt eine neue Balance zwischen schneller Beschaffung und nachprüfbarer Entscheidung. Der größte praktische Effekt liegt deshalb in der Verlagerung der Verantwortung: Der Auftraggeber erhält mehr Freiheit bei der Verfahrenswahl, muss die wirtschaftliche und rechtliche Plausibilität des Ergebnisses aber umso sauberer belegen.
Quellen
- Beschaffungen ohne formelles Vergabeverfahren https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/direktauftrag
- Öffentliches Auftragswesen https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen
- Synopse HVTG Änderungsgesetz vom 17.06.2026 https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2026-07/synopse_hvtg_aenderungsgesetz_v-17.06.2026.pdf