← § 17 KonzVgV
§ 19 KonzVgV →

§ 18 KonzVgV

Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen

Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.

← § 17 KonzVgV
§ 19 KonzVgV →


Über das Projekt & Impressum