§ 18 VgMinArbV M-V
Eintragungen und Löschungen
Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, Entscheidungen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich in das Ausschlussregister einzutragen.
Eintragungen und Löschungen im Ausschlussregister nimmt der öffentliche Auftraggeber vor, der die Entscheidung nach § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern trifft.
1Vor einer Eintragung informiert der öffentliche Auftraggeber das betroffene Unternehmen über den Inhalt der geplanten Eintragung.2Er gibt dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Eintragung unterbleibt, wenn das betroffene Unternehmen nachweist, dass es konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden, oder wenn vor Eintragung neue Tatsachen bekannt werden, unter deren Berücksichtigung die notwendigen Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Stellt der öffentliche Auftraggeber vor Ablauf des Eintragungszeitraums weitere Verstöße im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern fest, kann er die Dauer des Ausschlusses verlängern.
1Eine Verkürzung des Eintragungszeitraums ist zulässig, wenn nach der Eintragung neue Tatsachen bekannt werden, die eine geringere Dauer des Ausschlusses geboten hätten.2Wird die Dauer eines Ausschlusses verkürzt, so wird dies unverzüglich in das Ausschlussregister eingetragen.
1Endet der Ausschluss durch Zeitlauf oder durch Aufhebung, so wird der das Unternehmen betreffende Datensatz unverzüglich gelöscht.2Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist.
Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet das von ihm ausgeschlossene Unternehmen unverzüglich über jede Eintragung und Löschung, die das Unternehmen betrifft.