§ 39 KomHKVO
Inventur, Inventar
1Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres nimmt die Kommune
- 1.in sinngemäßer Anwendung des § 39 der Abgabenordnung die in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände und
- 2.ihre Schulden und Rückstellungen
Forderungen und Schulden werden voneinander getrennt durch eine Buchinventur (§ 40 Abs. 1 Satz 1) aufgenommen.
Soweit Vorratsbestände bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
Die Ergebnisse der Inventur werden in einem Inventar dokumentiert.