§ 36 KomHKVO
Aufgaben der Buchführung
Die Buchführung dient
- 1.der Dokumentation der einzelnen Finanzvorfälle,
- 2.der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Durchführung des Plan-Ist-Vergleichs (§ 54),
- 3.der Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit und
- 4.der Bereitstellung von Informationen über den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung.
Die Kommune führt zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, in denen
- 1.der Stand ihres Vermögens und ihrer Schulden,
- 2.alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,
- 3.Aufwendungen und Erträge, Einzahlungen und Auszahlungen sowie
- 4.die sonstigen, nicht das Vermögen der Kommune berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Zahlungen,
Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.