§ 23 KomHKVO
Dauernde Leistungsfähigkeit
1Die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn
- 1.der Haushaltsausgleich des Haushaltsjahres erreicht ist,
- 2.die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ausgeglichen ist,
- 3.Verbindlichkeiten aus Verlustübernahmen für Einrichtungen und Eigenbetriebe sowie für kommunale Anstalten und Eigen- sowie Beteiligungsgesellschaften entweder im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung oder aus den Rücklagen gedeckt werden können,
- 4.die Einlösbarkeit von Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und die Deckung von Fehlbeträgen, soweit sie nicht bereits im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung veranschlagt sind, als nicht von vornherein unrealistisch anzusehen ist und
- 5.in der Bilanz eine positive Nettoposition ausgewiesen ist und voraussichtlich ausgewiesen bleibt.