§ 43 KomHKVO
Sicherheitsstandards
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Zahlungsanweisung, der Buchführung und der Zahlungsabwicklung, insbesondere dem Umgang mit Zahlungsmitteln, erlässt die Kommune eine Dienstanweisung.
Die Dienstanweisung nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über
- 1.die Aufbau- und die Ablauforganisation mit Festlegungen über
- a)Verantwortlichkeiten,
- b)Unterschriftsbefugnisse oder Befugnisse zur Verwendung elektronischer Signaturen,
- c)eine zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung,
- d)die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung und
- e)das Mahn- und Vollstreckungsverfahren,
- a)
- 2.den Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung mit Festlegungen über
- a)die Freigabe von Verfahren und
- b)Berechtigungen im Verfahren,
- a)
- 3.die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
- a)die Einrichtung von Bankkonten,
- b)die notwendigen Unterschriften im Bankverkehr,
- c)die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln,
- d)die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
- e)die Aufnahme und Rückzahlung von Liquiditätskrediten,
- f)den Einsatz von Geldkarte, Debitkarte und Kreditkarte und
- g)den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen
- a)
- 4.innere und äußere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere
- a)Verbote, bestimmte Tätigkeiten in Personalunion auszuüben,
- b)Sicherheitseinrichtungen,
- c)die Ausgestaltung der Aufsicht über Buchhaltung und Zahlungsabwicklung,
- d)regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
- e)die Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes und der Kassenaufsicht an der Festlegung der Sicherheitsstandards und
- f)die sichere Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.
- a)