Bundesland

Art. 38 RL 2009/81/EG

Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer und Vergabe des Auftrags

Materialien zu Artikel 38 RL 2009/81/EG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2009/81/EG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu Artikel 38

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei begrenzter Einladung zu Verhandlung oder Dialog sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Bewerber vorzusehen. Bei zu wenigen Bewerbern kann unter den geregelten Bedingungen fortgesetzt oder erneut veröffentlicht werden. Ungeeignete oder nicht beworbene Unternehmen dürfen nicht zur bloßen Auffüllung eingeladen werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar RL 2009/81/EG

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