§ 1 STFLG-VO catering
Anwendungsbereich
1(1) Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Catering.2Hierunter fallen die Herstellung, Lieferung und Ausgabe von Speisen und Getränken, insbesondere an Kindertagesstätten, Schulen, Asylbewerberund Flüchtlingsunterkünfte sowie für die Planung und Durchführung der Speisen- und Getränkeversorgung bei Veranstaltungen der öffentlichen Hand. (2) Diese Rechtsverordnung gilt auch für die Vergabe von Konzessionen zum Betreiben von Mensen und Kantinen.