§ 4 STFLG-VO moebellogistik
Arbeitszeit
1(1) Arbeitszeit des kaufmännischen Personals a) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.2Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Arbeitszeit kürzer ist als 40 Stunden. b) Mehrarbeit ist die über die reguläre wöchentliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beziehungsweise 174 Monatsstunden hinausgehende Arbeitszeit.3Sie wird zum Ende des Monats festgestellt. c) Geleistete Mehrarbeit wird wie reguläre Arbeitszeit bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen.4Kann dieser Zeitausgleich nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen, wird die Mehrarbeit im siebten Monat abgegolten. d) Für Mehrarbeit wird zudem ein Mehrarbeitszuschlag gemäß § 5 gezahlt.5Er wird im Folgemonat ausbezahlt. (2) Die regelmäßig – zu vergütende – wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit des gewerblichen Personals ergibt sich aus der Summe der Arbeitszeit und der Bereitschaftszeit – außer der Begleitungs- und Wartezeit.6Sie beträgt für a) Möbelpacker, Möbelträger Fachkraft Möbel-, Küchen und Umzugsservice 40 Wochen-/174 Monatsstunden, b) Fahrpersonal auf Möbelwagen 44 Wochen-/192 Monatsstunden. (3) Mehrarbeit a) Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, die Bereitschaftszeit wird nicht mitgerechnet, auch wenn sie in der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit anfällt. b) Die Mehrarbeit wird monatlich festgestellt. c) Geleistete Mehrarbeit wird wie regelmäßige Arbeitszeit bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen.7Kann dieser Zeitausgleich nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen, wird die Mehrarbeit im siebten Monat abgegolten.
1d) Für Mehrarbeit, die über 48 Wochenstunden/ 209 Monatsstunden hinausgeht, muss ein Zeitausgleich erfolgen.2Weder die Ableistung dieser Mehrarbeit noch der Zeitausgleich wirken sich auf die Entgeltzahlung aus.
1e) Für Mehrarbeit wird ein Mehrarbeitszuschlag gemäß § 5 gezahlt.2Er wird im Folgemonat ausbezahlt.