§ 8Angabe STFLG
der einschlägigen Tarifverträge und Arbeitsbedingungen
Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium gibt die Rechtsverordnungen zu den Arbeitsbedingungen nach § 3 Absatz 2 und zu den einschlägigen repräsentativen Tarifverträgen nach § 4 Absatz 2 im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt.
1Bei allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des Beschaffungsauftrags maßgeblichen Arbeitsbedingungen den Bewerbern und Bietern im Einzelnen bekannt zu geben.2Sind diese Arbeitsbedingungen in allgemein unmittelbar zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbanken hinterlegt, genügt ein Hinweis darauf in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Bewerbung um die Teilnahme am Vergabeverfahren.